Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(Rückseite des Umschlags.) 
  
  
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Verpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und 
im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem 
zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die neben den Empfangs- 
monaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf 
Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung 
eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen 
Quittungen, die im September und März jedes Jahres amtlich zu bescheinigen 
sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der In 
valide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im 
Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort An- 
zeige zu machen. 
3. Bei nicht persönlicher Abhebung der Gebührnisse durch den Berechtigten 
ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung und eine amtlich 
beglaubigte Vollmacht beizubringen. 
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder 
Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei 
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des 
Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den 
vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den 
Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, 
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter Gewährung eines Dienst- 
einkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner vor- 
gesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von Ver- 
sorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebühr- 
nisse gedeckt oder anderweit eingezogen. * -··· 
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Rentenempfängern 
durch Namensunterschrift anzuerkennen. 
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, 
Heil= oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militär- 
dienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde 
oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen 
anderen Ort verlegt, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige 
Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der Zahlung auf die näher gelegene 
Kasse nachsuchen. 
M 
ebsesetn 
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen. 
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist rechts- 
unwirksam. " 
c)NachdemAblebendeanhabersistvondenHinterbliebenendasBuch 
der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung 
der Gnadengebührnisse erteilt. 
  
 
	        
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