Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8. 
Untertanen einer der vertragschließenden Staatsregierungen, welche beim 
Betrieb im Gebiete einer der anderen vertragschließenden Staatsregierungen an— 
gestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverband ihres Heimat— 
landes aus. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte 
angesehen; dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Disziplin der zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im üb— 
rigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach den für 
die sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften. Insoweit 
Betriebsbeamte aber im Bereich des Fürstentums Reuß älterer Linie stationiert 
sind, haben dieselben einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich in gleicher 
Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung verpflichten, den Gesetzen des Fürstentums 
Reuß älterer Linie und den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörden genau 
und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der Staatsregierung des Fürsten— 
tums Reuß älterer Linie überreicht. 
Bei Besetzung der Stellen der im Gebiete des Fürstentums Reuß älterer Linie 
zu stationierenden unteren Beamten soll bei sonst gleicher Qualifikation auf An— 
gehörige des Fürstentums Reuß älterer Linie besondere Rücksicht genommen werden. 
9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt 
werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangsgenannten Bevollmächtigten 
vollzogen worden. 
Leipzig, am 11. Juli 1911. 
-. 
&e Elterich, Ministerialdirektor. 
2 Meding, Regierungs-Präsident. 
Franz von Hinüber, Staatsminister.
	        
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