Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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19. 
Über ihre dienstliche Tätigkeit haben die Kriminalbrigaden ein Tagebuch zu 
führen. In dieses sind sämtliche Anzeigen und Eingänge nach der Zeitfolge unter 
fortlaufender Nummer einzutragen und mit der Tagebuchnummer in der unteren 
linken Ecke der ersten Seite zu bezeichnen. 
Die nicht in Urschrift abzugebenden oder zurückgehenden Eingänge sind nach 
der Nummer geordnet einzeln beizulegen. 
Über etwaige Anlegung sonstiger Sammlungen von Verzeichnissen gewisser 
Verbrecherarten usw. wird besondere Anweisung ergehen. 
Im übrigen sind die Bureauarbeiten auf das Notwendigste zu beschränken. 
20. 
Die Kriminalbrigaden führen die Bezeichnung: Königlich Sächsische Landes— 
kriminalpolizei, Kriminalbrigade Dresden beziehentlich Leipzig, Chemnitz, Zwickau, 
Bautzen, Plauen, Freiberg. 
Der Ersatz der Kriminalbrigaden wird vom Ministerium des Innern aus den 
Mitgliedern des Landgendarmeriekorps, der Polizeidirektion Dresden und, soweit 
tunlich, der städtischen Polizeimannschaften gewählt. Der Anstellung hat ein krimi— 
nalistischer Ausbildungskursus bei der Polizeidirektion Dresden vorauszugehen. 
21. 
Innerhalb der einzelnen Kriminalbrigaden führt das rang= oder dienstälteste 
Mitglied die Dienstaufsicht und bestimmt, soweit nicht im einzelnen Falle von der 
Staatsanwaltschaft, dem Untersuchungsrichter oder der Zentralleitung etwas anderes 
verfügt wird, über die Verteilung der Dienstgeschäfte. 
22. 
Besoldung, sowie sonstige Gebührnisse und Erstattung von Auslagen erhalten 
die Kriminalbrigaden aus der Kasse der Polizeidirektion Dresden. 
23. 
Den Beamten der Kriminalbrigaden werden bei Dienstreisen nach Orten, die 
außerhalb des Umkreises von 2 km von der Grenze des Gemeindebezirks ihres 
Stationsortes liegen, Tagegelder und Reisekosten bewilligt, jedoch mit der Ein- 
schränkung, daß für Fortkommen auf dem Landwege Gebühren nicht, Ab= und Zu- 
gangsgebühren den Wachtmeistern bis zur Höhe von 1. 50 Z, den Inspektoren 
bis zur Höhe von 2.K täglich gewährt werden.
	        
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