Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Mit Genehmigung des Ministeriums kann nach dem Seminardienste der Vor— 
bereitungsdienst unterbrochen werden, insbesondere wenn der Kandidat zum Militär— 
dienste eingezogen wird. 
8 6. Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Kandidaten der 
Padagogik, die nach § 38 der Ordnung der pädagogischen Prüfung vom 6. Juni 1908 
(G.= u. V.-Bl. S. 199 flg.) ein Probejahr abzulegen haben, entsprechende Anwendung. 
§ 7. Das Ministerium erläßt über die praktische Ausbildung der Kandidaten 
in den pädagogischen Seminaren und im Probedienste besondere Anweisungen. 
  
Nr. 34. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1912 und 1913; 
vom 23. Mai 1912. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz 
auf die Jahre 1912 und 1913 zu erlassen, wie folgt: 
d§ 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die 
Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für 
jedes der Jahre 1912 und 1913 auf die Summe von 
453 222 642 45 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre 
überdies noch ein Gesamtbetrag von 
76 687 700 „KK 
hiermit ausgesetzt. 
8 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und 
seiner auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, 
außer den den Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats 
zugewiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1912 und 1913 zu erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
Zc) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
	        
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