Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 7. Für jede Abteilung bestellt das Ministerium des Innern aus der Mitte 
ihrer ordentlichen Mitglieder einen Vorsitzenden, soweit nicht der Präsident selbst den 
Vorsitz übernimmt und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Vorsitzende vertritt die Abteilung, leitet die Abteilungsgeschäfte, benachrichtigt 
die zur Abordnung von Vertretern befugten Fakultäten der Landes-Universität und 
die Tierärztliche Hochschule von den anstehenden Sitzungen, bestimmt, ob und welche 
außerordentliche Mitglieder zu der Erledigung einer Angelegenheit heranzuziehen sind, 
veranlaßt die Einladung von Sachkundigen nach §5 und zeichnet alle Schriften der 
Abteilung. 
§ 8. Die Ministerien haben das Recht, zu allen Beratungen des Landesgesund- 
heitsamtes, die ihren Geschäftsbereich berühren, Vertreter abzuordnen. Sie sind 
deshalb von dem Anstehen solcher Beratungen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
§ 9. Die von dem Landesgesundheitsamte zu bearbeitenden Sachen werden, 
soweit sie nicht durch Beschluß des Präsidenten oder Vorsitzenden zu erledigen sind, 
von derjenigen Abteilung behandelt, deren Geschäftsbereiche sie angehören. 
Zu diesem Zwecke werden Abteilungssitzungen abgehalten, an denen die ordent- 
lichen Mitglieder teilnehmen. 
Erweiterte Sitzungen unter Zuziehung der außerordentlichen Mitglieder finden 
bei der I. Abteilung in der Regel jährlich einmal, bei den übrigen Abteilungen nach 
Bedarf statt. 
Sind mehrere Abteilungen an einer Sache beteiligt, so erfolgt die Beratung und 
Beschlußfassung in einer gemeinschaftlichen Sitzung, die der Präsident anberaumt 
und leitet. 
§ 10. Die Entschließungen in den Abteilungen werden mit einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. 
Die Abteilungen sind beschlußfähig, wenn an der Beschlußfassung wenigstens die 
Hälfte aller ordentlichen und der etwa einberufenen außerordentlichen Mitglieder 
teilnehmen. 
Ist ein Gutachten (8§ 2 und 13) abzugeben und vertritt dabei eine Minderheit 
eine Ansicht, die von der der Mehrheit wesentlich abweicht, so ist auch diese Ansicht 
besonders zu erwähnen. 
§ 11. Zwischenverfügungen zur Vorbereitung sachlicher Entschließungen und 
alle Verfügungen, die den inneren Geschäftsbetrieb betreffen, werden innerhalb der 
einzelnen Abteilungen von ihren Vorsitzenden, sonst vom Präsidenten erlassen.
	        
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