Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 17. Die Stimmzettel sind mit den zugehörigen Umschlägen bis zur nächsten 
Wahl versiegelt aufzubewahren und sodann zu vernichten. 
§ 18. Von den gewählten tierärztlichen Mitgliedern scheidet Ende 1913 und an 
jedem künftigen Jahresschluß ein Mitglied mit seinem Stellvertreter aus. Die Reihen- 
folge dieses Ausscheidens wird in den ersten fünf Jahren durch das Los bestimmt, das 
der Vorsitzende der II. Abteilung oder sein Stellvertreter zieht. 
Dresden, den 21. Mai 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne in Dresden.
	        
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