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Nr. 38. Verordnung,
die Kosten der staatlichen Steuerbehörden in Grundsteuersachen
betreffend;
vom 22. Mai 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnisse mit den Ministerien der
Justiz und des Innern die Verordnung, die Kosten der Kreissteuerräte und Bezirks-
steuereinnahmen in Grundsteuersachen betreffend, vom 17. März 1905 (G.= u. V.-Bl.
S. 29) wie folgt abgeändert:
1. Es werden ersetzt
a) in der lberschrift die Worte: „der Kreissteuerräte und Bezirkssteuereinnahmen“
durch die Worte: „der staatlichen. Steuerbehörden“ und
b) im Eingange die Worte: „von den Kreissteuerräten und Bezirkssteuereinnahmen“
durch die Worte: „von den staatlichen Steuerbehörden“.
2. An die Stelle der §§ 1, 5 und 6 treten folgende Vorschriften:
§ 1. Für die Bearbeitung von Grundstücksteilungen (Dismembrationen),
für die Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser bei Grundstücks-
teilungen, für die Ausfertigung von Besitzstandsverzeichnissen, für die Er-
teilung und Beglaubigung von Abschriften und für die Erteilung von Aus-
zügen aus den Grundsteuerbüchern oder Grundsteuerakten werden von den
staatlichen Steuerbehörden Kosten nach Maßgabe des anliegenden Tarifs
erhoben.
§ 5. Schuldner der Kosten in Grundstücksteilungs= (Dismem-
brations= sachen ist
1. wer im Verhältnisse der Beteiligten untereinander die Kosten zu tragen
hat,
. der Stammbesitzer,
3. der Trennstückserwerber, mehrere Trennstückserwerber nach Verhältnis
der Zahl ihrer Trennstücke.
Schuldner der Kosten in den übrigen Angelegenheiten (8 1) ist,
wer die kostenpflichtige Amtshandlung veranlaßt hat. Einem Feldmesser,
dessen Kostenberechnung sich bei der Prüfung als erheblich zu hoch erweist,
können die Kosten der Prüfung ganz oder zum Teil auferlegt werden, auch
wenn er die Prüfung nicht veranlaßt hat.
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