— 282 —
1. wenn die tabellarische Anzeige der Bezirkslandmesser
aufgestellt aat
2. wenn die tabellarische Anzeige die Gemeindebehörde
aufgestellt t
Die Gebühren erhöhen sich,
wenn in derselben Sache mehrere Stämme geteilt oder
wenn von einem Stamme mehr als zwei Trenn-
stücke abgetrennt werden,
wegen jedes weiteren Stammes
in den Fällen unter a.. .. . .... ... um
Q) 5 1 "=
3 b2 "
wegen jedes weiteren Trennstücks
in den Fällen unter a.... . .. . . . ... —
-- - -b1........... -
-- - -h2 -
Werden in einer Sache, bei der nur ein Stamm geteilt wird,
nicht mehr als zwei Trennstücke abgetrennt und beträgt der Wert
des (einzigen) Trennstücks oder der beiden Trennstücke zusammen
nicht mehr als 1500 .K, so werden
in den Fällen unter a.... . ... . . ... nur
-b1........... -
-- - -b2........... -
erhoben. Als Wert der Trennstücke gilt der Kaufpreis oder, wenn
ein Kaufpreis nicht vorhanden und der Kaufwert auch sonst nicht
aus den Akten oder Aktenvorgängen zu ersehen ist, der mit der
Zahl der Grundsteuereinheiten der Trennstücke vervielfachte
Betrag von 7s l6.
— — —
— — —
Anmerkungen:
a) Unter Stamm ist der auf einem Blatte des Grundbuchs
eingetragene Grundbesitz oder, wenn ein Grundbuchblatt
nicht angelegt ist, der eine wirtschaftliche Einheit bildende
Grundbesitz zu verstehen.
b) Als Trennstück gilt derjenige Teil eines Stammes, der infolge
der Teilung auf ein Grundbuchblatt übertragen wird.
1. ——S#t#
—
19 K □