Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Trennstücke, die nur aus ganzen Flurstücken bestehen, 
werden nicht mit gerechnet. 
c) Neben den vorstehenden Gebühren kommen Gebühren nach 
Nr. 4 und 5 des Tarifs unter A und Auslagen nach Nr. 3 
und 4 des Tarifs unter B nicht in Ansatz. 
2. Prüfung der Kostenberechnungen der Feldmesser bei 
Grundstücksteilungen, 
a) bei einem Rechnungsbetrage bis mit 100 A 
2 bis 59 
des 
Rechnungs- 
betrags. 
b) für jede weiteren angefangenen 100.KM des 
Rechnungsbetrags 1 bis 20 
3. Besitzstandsverzeichnis, von jeder angefangenen Seite 15 8, 
mindestens........................ —JM50-97 
4. Abschriften und Auszüge, 
a) der Ben — . 60 -, 
das Blatt. .. ... ... . . ... — 30 , 
die Seie .... — 15 -, 
b) der halb gebrochene Bna . 40 -, 
das - Blatrrr ... —- 205, 
die — Seitee — . 10 
Anmerkungen zu Nr. 3 und 4: 
a) Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei 
Tabellen außer dem Kopfe 20 Zeilen enthalten. 
An- 
gefangene Seiten werden für voll gerechnet. 
b) Für Abschriften oder Auszüge aus den Grundsteuerbüchern 
oder Grundsteuerakten sind mindestens 30 5, zu erheben. 
5. Beglaubigungeiner Abschrift, von jeder Seite 10 5, mindestens — M 50 JZ. 
das Geschäft (einschließlich der Reise) verwendeten Tag 
B. Auslagen. 
1. Kosten der technischen Steuerbeamten für Prüfung oder Be- 
richtigung von Unterlagen zu Grundstücksteilungen (Dismembra- 
tionen) und für Mietwertsverteilungen, und zwar: 
a) bei Amtshandlungen außerhalb des Dienstorts für jeden auf 
6•-K — J,
	        
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