Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 43. Verordnung 
über die Beseitigung von Tierkadavern, bei der Fleischbeschau 
beanstandetem Fleisch usw.; 
vom 1. Juni 1912. 
* 1. Die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung von Tier- 
kadavern, vom 17. Juni 1911 (R.-G.-Bl. S. 248) und der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrates vom 28. März 1912 (R.-G.-Bl. S. 230) finden auf alle gefallenen 
oder getöteten oder totgeborenen nutzbaren Haustiere einschließlich der Hunde, der 
Katzen und des Geflügels Anwendung (98 1 und 4 des Gesetzes). 
Als Tötung ist die mit Blutentziehung einhergehende Schlachtung eines Tieres 
nicht anzusehen. 
§ 2. Das Auskochen oder Trocknen der Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, 
Wolle, Borsten, Federn und Flechsen von Kadavern, die nach Punkt II der Bundesrats- 
ausführungsbestimmungen vom 28. März 1912 verwendet werden sollen, darf nur 
in Abdeckereien und den in § 8 genannten Anstalten erfolgen. 
Soweit die Einlieferung von Kadavern usw. in besondere Anstalten oder Ab- 
deckereien nach § 8 vorgeschrieben wird, kann zugleich mit angeordnet werden, daß 
auch die Haut und das Fett solcher Kadaver nur dort verarbeitet werden dürfen. 
§ 3. Kadaverfleisch, das nach Punkt III unter a der Bundesratsqusführungs- 
bestimmungen vom 28. März 1912 im eigenen Wirtschaftsbetriebe des Tierbesitzers 
verwendet werden soll, muß unter polizeilicher Aufsicht gekocht und durch Einspritzung 
auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt werden. 
Außerdem ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches polizeilich zu 
überwachen. 
Die der höheren Polizeibehörde nach Punkt III unter b derselben Bundesrats- 
ausführungsbestimmungen zustehende Genehmigung darf nur für den Fall erteilt 
werden, daß das Fleisch in Abdeckereien oder den in § 8 genannten Anstalten ver- 
wendet wird. 
8 4. Vom 1. Juli 1913 an darf ein Vergraben 
a) derjenigen Kadaver und Kadaverteile, die nach dem Viehseuchengesetze vom 
26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) unschädlich zu beseitigen sind, 
b) der sonstigen Kadaver und Kadaverteile von gefallenen oder getöteten Pferden, 
Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rindergeschlechts, Schweinen, 
Schafen und Ziegen,
	        
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