Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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o) des bei der Fleischbeschau beanstandeten Fleisches (Bundesratsausführungs- 
bestimmungen zum Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900, Abschnitt A § 45, Beilage zu Nr. 52 des Zentralblattes 
für das Deutsche Reich 1908), soweit es sich hierbei nicht bloß um Körperteile 
geringeren Umfanges handelt, 
d) größerer Mengen von sonst untauglichen animalischen Nahrungsmitteln nach 
Anordnung der Gemeindebehörde 
nur auf geeigneten, im voraus bestimmten Wasenplätzen erfolgen. 
Die Wasenplätze sind durch die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke bereit 
zu stellen, wozu sich vielfach die Bildung von Gemeindeverbänden empfehlen wird. 
§ 5. Die Wasenplätze und die darauf anzulegenden Gruben müssen den An- 
forderungen des § 3 Absatz 2 der Anlage C der Ausführungsvorschriften des Bundesrates 
zum Viehseuchengesetze (G. u. V.-Bl. 1912 S. 234) genügen. 
Über die Eignung der Wasenplätze entscheidet die Medizinalbehörde im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirkstierarzt und dem Bezirksarzt. 
Die Wasenplätze dürfen nur mit Genehmigung der Medizinalbehörde im Ein- 
vernehmen mit dem Bezirkstierarzt und dem Bezirksarzt wieder zu anderer Benutzung 
freigegeben werden. 
Sie sind dauernd von den Bezirkstierärzten zu überwachen. 
8 6. Das Vergraben der Kadaver oder Kadaverteile auf den Wasenplätzen hat 
durch eine hierzu besonders bestellte zuverlässige Person (Wasenmeister) oder unter 
ihrer Verantwortlichkeit zu erfolgen. 
Die Wasenmeister werden von den Gemeinden, selbständigen Gutsbezirken oder 
Gemeindeverbänden im Einvernehmen mit dem Bezirkstierarzt angestellt und ver- 
pflichtet, und zwar, wo nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, gegen ein- 
vierteljährliche, beiden Teilen freistehende Aufkündigung. 
Die Wasenmeister können bei groben oder wiederholten Ordnungswidrigkeiten 
durch die Medizinalbehörden sofort entlassen werden. 
8 7. Soweit nicht ein Vergraben von Kadavern und Kadaverteilen der in § 1 
genannten Tierarten und von Fleisch usw. nach § 4 auf Wasenplätzen geschehen muß, 
darf es auch an sonstigen dazu geeigneten Stellen erfolgen. 
Hierbei sind die Gruben in mindestens 30 m Entfernung von menschlichen 
Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen 
und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver und Kadaverteile von einer 
unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. 
40“
	        
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