Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Artikel J. 
§ 8 Absatz 4 wird aufgehoben. 
Die auf Grund dieser Vorschrift erfolgten Wahlen werden außer Kraft gesetzt. 
Artikel II. 
§ 12 Absatz 2 Satz 2 fällt weg. 
Dresden, am 1. Juni 1912. 
Friedrich August. 
□ Dr. Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 45. Verordnung 
über Viehseuchenstatistik und Nachrichtendienst bei Viehseuchen; 
vom 15. Juni 1912. 
  
Jur Durchführung der neuen Bestimmungen des Bundesrats über die Viehseuchen- 
statistik und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1912 S. 381) wird unter Aufhebung der bisherigen Vorschriften mit Geltung 
vom 1. Juli 1912 ab verordnet, was folgt. 
I. Bestimmungen über die Viehseuchenstatistik. 
1. Die Bezirkstierärzte haben über die von ihnen festgestellten Viehseuchen 
Fiertelahrsübersichten nach den ihnen zugehenden Vordrucken anzufertigen und bis 
zum 20. Januar, April, Juli und Oktober dem Landesgesundheitsamte zu übersenden. 
Über Seuchen, die im Berichtsvierteljahr nicht aufgetreten sind, sind Fehlanzeigen 
einzureichen. 
Bei den Eintragungen in die Vordrucke ist die beigefügte Anleitung (Anlage A) 
— zu beachten. 
2. Den letzten Vierteljahrsübersichten jedes Berichtsjahres sind beizufügen: 
— a) ein Begleitbericht für das Berichtsjahr, worin insbesondere die in der Anlage B 
enthaltenen Fragen zu beantworten sind; 
b) eine Jahresübersicht über die Tuberkulose des Rindviehs nebst Begleitbemerkungen 
—1 unter Beachtung der Anleitung in Anlage C.
	        
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