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II. Bestimmungen über den Nachrichtendienst bei Viehseuchen.
A. Halbmonatliche Viehseuchennachweisungen.
1. Jeder Bezirkstierarzt hat am 15. und am letzten Tage jedes Monats für seinen
Amtsbezirk auf einer Postkarte eine Mitteilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt
abzusenden, aus der sich ergibt, in wieviel Gemeinden (Stadtgemeinden, Land—
gemeinden, selbständigen Gutsbezirken) und Gehöften des Amtsbezirkes am Berichtstage
Rotz, Maul- und Klauenseuche sowie Schweineseuche und Schweinepest herrschten,
d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnten.
In etwaigen Fällen des Ausbruches der Lungenseuche des Rindviehes, der Pocken—
seuche der Schafe oder der Beschälseuche der Pferde sind auch die hiervon betroffenen
Gemeinden und Gehöfte nachzuweisen.
Außer der Gesamtzahl der verseuchten Gemeinden und Gehöfte ist die Zahl der
davon neu verseuchten Gemeinden und Gehöfte anzugeben.
Fehlanzeigen zu den einzelnen Seuchen sind in den entsprechenden Spalten durch
einen Querstrich (—) zu bewirken.
Umfaßt der Amtsbezirk des beamteten Tierarztes mehrere Verwaltungsbezirke
oder nur den Teil eines solchen, so ist für jeden Bezirk sowie für jeden Teil eines Be-
zirkes eine besondere Postkarte zu verwenden.
B. Meldungen einzelner Seuchenfälle.
Über den Ausbruch und das Erlöschen jeder vom Bezirkstierarzte festgestellten
Seuche sind von ihm Postkartenmeldungen in der bisher schon üblichen Form sofort
nach dem Ausbruch und dem Erlöschen einer Seuche an das Landesgesundheitsamt zu
erstatten.
C. Besonderer Nachrichtendienst bei Maul= und Klauenseuche.
1. Jeden Ausbruch und das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche auf den
Schlachtviehhöfen in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen sowie auf den
Viehmärkten in Plauen, Olsnitz, Adorf, Radeberg und Freiberg haben die Stadträte
dem Kaiserlichen Gesundheitsamte sofort telegraphisch (Reichsdienstsache) mitzu-
teilen.
2. Der erstmalige Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in einem bisher seuchen-
freien Regierungsbezirke ist von der Kreishauptmannschaft umgehend allen benach-
barten Regierungsbezirken, auch denjenigen anderer Bundesstaaten, mitzuteilen.
Zu diesem Zwecke haben die Amtshauptmannschaften und die Stadträte in den Städten
mit der Revidierten Städteordnung jeden erstmaligen Ausbruch der Seuche innerhalb