Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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ihrer Bezirke unverweilt der vorgesetzten Kreishauptmannschaft telegraphisch oder tele— 
phonisch anzuzeigen. 
3. Die Bezirkstierärzte haben jeden erstmaligen Ausbruch der Maul- und Klauen— 
seuche in ihrem bisher seuchenfreien Bezirke sofort den beamteten Tierärzten der Nach— 
barbezirke, gleichviel, ob sie zum diesseitigen Staatsgebiet oder zu einem anderen 
deutschen Bundesstaate gehören, durch Postkarte mitzuteilen. Falls die Seuche sicher 
oder doch wahrscheinlich aus einem Nachbarbezirke eingeschleppt ist, soll dies aus— 
drücklich unter Angabe der erforderlichen Einzelheiten auf der Postkarte mit ange— 
geben werden. Gleiche Mitteilungen sind auch zu machen, wenn bei weiteren Seuchen— 
ausbrüchen in schon verseuchten Bezirken eine Einschleppung aus Nachbarbezirken in 
Frage kommt. 
Der erstmalige Bedarf der nach den Vorschriften unter I, II A und B erforder- 
lichen Vordrucke wird den Bezirkstierärzten zugestellt werden, später sind die Vor- 
drucke vom Ministerium des Innern zu beziehen. 
Dresden, am 15. Juni 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dutschmann. 
Anlage A. 
Vierteljahrsübersicht 
über die 
Verbreitung der anzeigepflichtigen Tierseuchen, ausgenommen Tuberkulose. 
———— S 
Anleitung für die Eintragungen. 
1. Begriff der Gemeinde und des Gehöfts. 
Die zu einer politischen Gemeinde gehörigen Ortschaften sind nur als eine Ge- 
meinde (Gutsbezirk) zu zählen. 
Einem Gehöfte gleich zu erachten ist eine selbständige, einzeln liegende Weide 
(Alpe, Koppel), ferner eine Wander-, Treib= oder Gemeindeherde, solange sie sich im 
Herdenverbande befindet. Die Zahl der betroffenen Weiden (Alpen, Koppeln),
	        
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