Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Wander= usw. Herden ist in die Zahl der übrigen Gehöfte einzurechnen und anmer- 
kungsweise kenntlich zu machen (vergl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 1). 
2. Verfahren bei Feststellung einer Seuche auf einem Viehmarkt, 
Viehhof usw. 
Die Zahl der Fälle der Feststellung einer Seuche unter dem, einem Viehmarkt, 
Viehhof (Nutz= oder Schlachtviehhof), öffentlichen oder privaten Schlachthaus, einer 
OQuarantäneanstalt, Viehausstellung oder Abdeckerei zugeführten Vieh ist nur an- 
merkungsweise unter Angabe der Stückzahl der erkrankten Tiere zu vermerken (vergl. 
Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 2). 
Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Lungenseuche bei ver- 
dächtigen Tieren, die mit polizeilicher Genehmigung zur Schlachtung ausgeführt 
worden sind, die Zahl der krank befundenen Tiere nicht anmerkungsweise für das 
Schlachthaus, sondern in der Tabelle bei den Herkunftsgehöften nachzuweisen. 
3. Eintragung wiederholt verseuchter Gemeinden und Gehöfte. 
Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die im Laufe eines Vierteljahrs mehr- 
mals von einer Seuche derart betroffen wurden, daß nach dem vollständigen Erlöschen 
der Seuche ein neuer Seuchenausbruch erfolgte, sind nur einmal zu zählen. 
Ebenso sind Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, die bei Beginn des Viertel- 
jahrs als verseucht eingetragen sind (Spalten 3 und 4 des Beispiels) und nach Erlöschen 
der Seuche im Vierteljahr abermals (ein= oder mehrmals) verseuchten, unter den im 
Laufe des Vierteljahrs von der Seuche betroffenen Gemeinden und Gehöften 
(Spalten 5 und 6 des Beispiels) nicht nochmals zu zählen. 
(Wegen Zählung der Tiere vergl. nachstehend unter 4.) 
Die Zahl derjenigen Gemeinden (Gutsbezirke) und Gehöfte, bei denen in einem 
vorhergehenden Vierteljahre desselben Jahrganges bereits eine Seuche und deren Er- 
löschen nachgewiesen war und die im Berichtsvierteljahr abermals von derselben Seuche 
betroffen wurden, ist anmerkungsweise kenntlich zu machen (vergl. Beispiel für die 
Eintragungen, Fußnote 3). 
4. Zählung der im Laufe eines Vierteljahrs als erkrankt 
nachzuweisenden Tiere. 
Als im Laufe eines Vierteljahrs „erkrankt“ sind die während dieses Zeitraums 
neu von der Seuche ergriffenen Tiere zu zählen, während die bei Beginn des Viertel- 
jahrs vorhandenen, bereits in einem Vorvierteljahre nachgewiesenen erkrankten Tiere 
1912. 41
	        
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