Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 296 — 
nicht mitzuzählen sind. Den im Laufe eines Vierteljahrs als erkrankt nachzuweisenden 
Tieren sind die während dieses Zeitraums als gefallen oder getötet aufgeführten 
seuchenkranken Tiere zuzuzählen, sofern sie nicht bereits in einem Vorvierteljahr als er— 
krankt nachgewiesen worden sind. Letztere sind nur in den Spalten „gefallen“ oder 
„getötet“ zu zählen und in einer Anmerkung als aus einem Vorvierteljahre stammend 
zu kennzeichnen (vergl. Beispiel für die Eintragungen, Fußnote 4). 
5. Beachtung der Fußnoten zu den Tabellen für die 
einzelnen Seuchen. 
Außer den vorstehenden Punkten sind bei den Eintragungen auch die besonderen 
Hinweise zu beachten, die in den Fußnoten zu den Tabellen für die einzelnen Seuchen 
enthalten sind. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.