Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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händlern, von Abdeckereien, Gerbe— 
reien, Fell- und Häutehandlungen; 
b) durch Unterlassung oder mangelhafte 
Ausführung der unschädlichen Be— 
seitigung der Kadaver oder Ka— 
daverteile, der Streu, des Düngers 
oder anderer Abfälle von kranken 
oder verdächtigen Tieren, 
oder durch unzweckmäßige Be— 
seitigung des Abwassers aus be— 
stimmten Betrieben, 
oder durch Verwendung be— 
stimmter Futter= oder Düngemittel; 
Z) infolge der Unterlassung oder mangel- 
haften Ausführung der Desinfek- 
tion, 
oder bei der Benutzung von 
Ställen oder sonstigen Räumlich- 
keiten oder von Eisenbahnwagen, 
Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen, 
obgleich sie vorschriftsmäßig gerei- 
nigt oder desinfiziert waren. 
4. In welchen Fällen waren Seuchen- 
ausbrüche auf polizeilich nicht angeordnete 
Schutzimpfungen zurückzuführen; welche 
Impfstoffe sind hierbei verwandt worden? 
5. In wieviel Fällen sind Seuchen er- 
mittelt worden: 
a) bei der amtstierärztlichen Beauf- 
sichtigung der im § 16 des Vieh- 
seuchengesetzes genannten Betriebe 
und Veranstaltungen; 
b) bei der Überwachung des Verkehrs 
mit Tieren in Grenzbezirken, ins- 
besondere auch im kleinen Grenz- 
verkehre;
	        
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