Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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gemacht worden, und mit welchem Er— 
folge? 
10. In wieviel Fällen und bei welchen 
Seuchen wurde eine Seuchenübertragung 
auf Menschen beobachtet? Sind dabei be— 
sonders bemerkenswerte Umstände hervor— 
getreten? Welchen Berufsarten gehörten 
die Betroffenen an, und welchen Verlauf 
nahm die Krankheit? 
  
Anlage C. 
Jahresübersicht 
über die Tuberkulose des Rindviehs. 
—.— 
Anleitung für die Eintragungen. 
Auf die Eintragungen finden die Bestimmungen über die Eintragungen in die 
Vierteljahrsübersichten (vergl. Anlage A) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, 
daß an Stelle des Absatz 2 der Nr. 2 „Verfahren bei Feststellung einer Seuche auf einem 
Viehmarkt, Viehhof usw.“ folgende Bestimmungen treten: 
Abweichend hiervon ist in den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei 
kranken oder verdächtigen Tieren, die mit polizeilicher Genehmigung zur 
Schlachtung ausgeführt worden sind, die Zahl der krank befundenen nicht 
anmerkungsweise für das Schlachthaus, sondern in der Tabelle bei den Her- 
kunftsgehöften nachzuweisen. 
In den Fällen der Feststellung der Tuberkulose bei gefallenen oder ge- 
schlachteten Tieren, bei denen nicht bereits während des Lebens das Vor- 
handensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht der Tuber- 
kulose festgestellt war, findet eine Nachweisung überhaupt nicht statt. 
Außerdem sind Begleitbemerkungen beizufügen mit Angaben über die Durch- 
führung anderer Arten der freiwilligen Tuberkulosebekämpfung, ferner sind weitere 
besonders bemerkenswerte Tatsachen mitzuteilen, namentlich solche, die sich auf die 
tierärztliche Feststellung der Tuberkulose (vergl. Anhang zu Abschnitt 12 Nr. 12 der
	        
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