Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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2. wenn die Witwe fünfundzwanzig oder mehr Jahre jünger ist als der Verstorbene 
und die Ehe erst nach vollendetem fünfundsechzigsten Lebensjahre des Mannes 
geschlossen worden ist, 
3. wenn der Staatsdiener zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens 
der Frau zu klagen berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf Auf— 
hebung der ehelichen Gemeinschaft erhoben hatte. 
(3) Keinen Anspruch auf Waisengeld hat eine Waise, 
1. wenn sie beim Tode des Staatsdieners das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hatte, 
2. wenn sie beim Tode des Staatsdieners verheiratet war. 
§ 15. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld beginnt mit dem ersten 
Monate nach dem Ablaufe des Gnadengenusses. Für Waisen, die erst später geboren 
worden sind, beginnt der Anspruch mit dem Anfange des Geburtsmonats. 
(2) Das Witwen= und Waisengeld wird monatlich im voraus gezahlt. An wen die 
Zahlung zu leisten ist, bestimmt die Anstellungsbehörde. 
§ 16. Ist ein Staatsdiener, dessen Hinterlassenen im Falle seines Todes An- 
spruch auf Witwen= und Waisengeld zustehen würde, verschollen, so kann den Hinter- 
lassenen das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, 
wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
d 17. Der Anspruch auf Witwen= und Waeisengeld erlischt 
1. mit dem Ablaufe des Monats, in dem der Berechtigte sich verheiratet oder stirbt, 
2. für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens- 
jahr vollendet. 
§ 18. (1) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht, 
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist, 
2. solange der Berechtigte im öffentlichen Dienst oder im Hofdienst angestellt ist 
und das Diensteinkommen aus dieser Anstellung bei der Witwe 2000 (4, 
bei einer Waise 1000 K übersteigt, in Höhe des Mehrbetrags des Dienst- 
einkommens, 
3. solange die Witwe aus einer von ihr bekleideten Stelle im öffentlichen Dienst 
oder im Hofdienst einen Ruhegehalt von mehr als 1500 . bezieht, in Höhe des 
Mehrbetrags dieses Ruhegehalts. 
(2) Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld ruht ferner, 
4. solange dem Berechtigten die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind, 
5. solange der Berechtigte Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe von mehr
	        
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