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als einem Monate verbüßt oder zwangsweise in einer öffentlichen Arbeits-,
Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht ist,
6. solange der Berechtigte unter sittenpolizeilicher Aufsicht steht.
(3) Die Zahlung des ruhenden Betrags wird mit dem Ablaufe des Monats ein—
gestellt, in dem das Ruhen eingetreten ist, wenn aber das Ruhen am ersten Tag eines
Monats eingetreten ist, mit dem Beginne dieses Monats. Lebt der Anspruch auf,
so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats wieder an.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 gilt nicht für die Hinterlassenen von Staats-
dienern, die bei ihrem im Dienst erfolgten Tod oder bei ihrem Ausscheiden aus dem
Dienste nicht Reichsangehörige waren.
* 19. (1) Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können unverheirateten Töchtern
und gebrechlichen Söhnen von Staatsdienern, wenn sie nach vollendetem achtzehnten
Lebensjahr ohne ihr Verschulden außerstande sind, sich den Lebensunterhalt zu
erwerben, jährliche Unterstützungen bewilligt werden.
(2) Die Unterstützungen dürfen die Sätze des Waisengeldes nicht übersteigen,
die sich bei Anwendung der §§ 9 bis 12 ergeben würden.
III. Schlußbestimmungen.
o20. Hinterlassene haben keinen Anspruch auf Gnadengenuß und Witwen-
oder Waisengeld wenn sie den Tod des Staatsdieners vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 21. Die Feststellung der nach diesem Gesetze zu gewährenden Bezüge liegt
der Anstellungsbehörde des verstorbenen Staatsdieners ob. Die Anstellungsbehörde
ist auch zu den in § 8 Absatz 1, § 4, § 6, § 8, § 9 Absatz 4 Satz 2, § 11, § 16, § 19 vor-
gesehenen Entschließungen zuständig. Die im zweiten Satze bezeichneten Ent-
schließungen sind für das Gericht maßgebend.
§ 22. (1) Die Ansprüche aus diesem Gesetze können weder abgetreten noch ver-
pfändet noch auf andere Weise übertragen werden.
(2) Der Staatsfiskus ist berechtigt, gegen Ansprüche aus diesem Gesetz auch in-
soweit aufzurechnen, als sie der Pfändung nicht unterworfen sind.
§ 23. (1) Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unsere Ministerien des Innern
und der Finanzen beauftragt sind, tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit dies noch nicht geschehen ist, außer Wirksamkeit
1. die §§ 38 bis mit 46, 48 bis mit 50 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaats-
diener betreffend, vom 7. März 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 169),
2. der § 1 des Gesetzes, die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über