Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§8 3 bis 5 nicht aus der Staatskasse gewährt werden, ist der zu deren Gewährung 
Verpflichtete zu den darin vorgesehenen Entschließungen zuständig. Die im zweiten 
und dritten Satze bezeichneten Entschließungen sind für das Gericht maßgebend. 
§ 21. (1) Die Ansprüche aus diesem Gesetze können weder abgetreten noch 
verpfändet noch auf andere Weise übertragen werden. 
(2) Der Staatsfiskus ist berechtigt, gegen Ansprüche aus diesem Gesetz auch 
insoweit aufzurechnen, als sie der Pfändung nicht unterworfen sind. 
§ 22. (1) Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts beauftragt ist, tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig treten, soweit dies noch nicht geschehen ist, außer Wirksamkeit 
1. 8 21 Absatz 8 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 
(G.= u. V.-Bl. S. 350), 
2. § 25 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare 
vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 317), 
3. §§ 15 bis 19 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an 
den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, 
vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 21), 
4. §§ 9 Absatz 3, 10 Absatz 2 des Gesetzes, die Errichtung einer Pensionskasse für 
die Witwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, 
vom 1. Juli 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 121), 
5. §§ 4 bis 7 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 
1. Juli 1840, die Errichtung einer Pensionskasse für die Witwen und Waisen 
der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. 
V.-Bl. S. 119), 
6. § 6 Absatz 1 des Gesetzes, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer 
und ihre Hinterlassenen betreffend, vom 24. Dezember 1908 (G. u. V.-Bl. 
S. 377). 
(s) Für die Versorgung der Witwen und Waisen von Lehrern, die vor dem 
1. Juli 1912 gestorben sind, bleiben die bisherigen Vorschriften mit folgenden Ein- 
schränkungen in Geltung: 
1. Die Ansprüche auf Witwen= und Waisengeld ruhen und erlöschen vom 1. Juli 
1912 ab nur nach Maßgabe der §§ 16 und 17; § 17 Absatz 1 Nr. 1 findet 
jedoch keine Anwendung auf Witwen und Waeisen, die bereits vor dem 1. Juli 
1912 die Reichsangehörigkeit verloren haben; 
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