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2. § 21 gilt für alle mit und nach dem 1. Juli 1912 fällig werdenden Versorgungs-
ansprüche, Absatz 1 des § 21 jedoch nur unbeschadet der von Dritten vor dem
1. Juli 1912 erworbenen Rechte.
(4) Das Witwen= und Waisengeld der Hinterlassenen derjenigen Lehrer, die sich
am 1. Januar 1909 im Ruhestande befanden und bei Beginn des 1. Juli 1912 noch
am Leben sind, wird nach den bisherigen Vorschriften berechnet, wenn diese zu einem
den Hinterlassenen günstigeren Ergebnisse führen als die Vorschriften dieses Gesetzes.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 21. Juni 1912.
— Friedrich August.
« Dr. Heinrich Beck.
Nr. 50. Gesetz
über statutarische Vorschriften der Universität Leipzig;
vom 21. Juni 1912.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Von den unter A, B und C angefügten statutarischen Vorschriften werden
— I. die §§ 48 a, 59, 61 bis 65 und 67 a des Revidierten Statutes für die Universität
Leipzig, ferner
II. die §§ 8 bis 10 und 15 a des Revidierten Statutes für die Allgemeine Witwen-
und Waisenkasse der Universität Leipzig,
III. die §8 7, 7 a, 15 und 16 des Revidierten Statutes der Pensionskasse für die Unter-
beamten und Diener der Universität Leipzig, ihrer Fakultäten und Institute
hierdurch kraft Gesetzes bestätigt.
8 2. Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Kultus und
öffentlichen Unterrichts beauftragt ist, tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Aufgehoben werden gleichzeitig