Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die Zahl dieser Beamten kann nur innerhalb der Grenzen vermehrt werden, 
die durch den Staatshaushalts-Etat dafür vorgesehen sind. 
§ 60. Der Bibliotheksdirektor wird von Seiner Majestät dem König 
auf Vorschlag des Ministeriums ernannt, das zuvor den Akademischen Senat 
hierüber hören wird. Die Oberbibliothekare, Bibliothekare und Kustoden er- 
nennt das Ministerium auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors. Von der Er- 
nennung aller Bibliotheksbeamten erhält der Akademische Senat Mitteilung. 
Die übrigen in § 59 Absatz 1 genannten Beamten wählt das Plenum 
(siehe oben § 23 unter 1). 
§ 61. Auf die Beamten der Universität werden § 36 unter 2 und 3 des 
Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835 
(G.= u. V.-Bl. S. 169), sowie die §§ 6 bis 13, 411 und 47 des Gesetzes, einige 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivil- 
staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239) sinngemäß 
angewendet. 
Den Beschluß auf Versetzung in Wartegeld oder in den Ruhestand faßt 
für alle Bibliotheksbeamten das Ministerium, für die übrigen in § 59 Absatz 1 
genannten Beamten das Plenum mit Genehmigung des Ministeriums. 
§ 62. Wartegeld und Ruhegehalt der Universitätsbeamten sind die 
gleichen wie bei Staatsdienern von gleichem Diensteinkommen. Auf sie 
werden die §§ 14, 38 bis 41, 43, 44 und 47 des vorgenannten Gesetzes vom 
3. Juni 1876 sinngemäß angewendet. 
Der Quästor erhält Wartegeld und Ruhegehalt in dem Betrage, den ein 
Kassierer des Universitätsrentamtes nach Erreichung des gleichen Dienstalters 
zu beziehen hat. 
Ist der in den Ruhestand versetzte Beamte zugleich Professor, so soll seine 
Pension zusammen mit seinem Gehalte nicht mehr als 9000 . betragen. 
§ 63. Die Hinterlassenen eines Beamten der Universität haben Anspruch 
auf Gnadengenuß sowie auf Witwen= und Waisengeld unter sinngemäßer 
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von 
Staatsdienern, vom 15. Juni 1912. 
War der Verstorbene zugleich Professor, so erhalten seine Hinterlassenen 
nur die Pension nach dem Revidierten Statute für die allgemeine Witwen- 
und Waisenkasse der Universität Leipzig aus dieser Kasse, es müßte denn für 
sie die Berechnung des Witwen= und Waisengeldes nach dem Beamtengehalte
	        
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