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Die Zahl dieser Beamten kann nur innerhalb der Grenzen vermehrt werden,
die durch den Staatshaushalts-Etat dafür vorgesehen sind.
§ 60. Der Bibliotheksdirektor wird von Seiner Majestät dem König
auf Vorschlag des Ministeriums ernannt, das zuvor den Akademischen Senat
hierüber hören wird. Die Oberbibliothekare, Bibliothekare und Kustoden er-
nennt das Ministerium auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors. Von der Er-
nennung aller Bibliotheksbeamten erhält der Akademische Senat Mitteilung.
Die übrigen in § 59 Absatz 1 genannten Beamten wählt das Plenum
(siehe oben § 23 unter 1).
§ 61. Auf die Beamten der Universität werden § 36 unter 2 und 3 des
Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 7. März 1835
(G.= u. V.-Bl. S. 169), sowie die §§ 6 bis 13, 411 und 47 des Gesetzes, einige
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivil-
staatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 239) sinngemäß
angewendet.
Den Beschluß auf Versetzung in Wartegeld oder in den Ruhestand faßt
für alle Bibliotheksbeamten das Ministerium, für die übrigen in § 59 Absatz 1
genannten Beamten das Plenum mit Genehmigung des Ministeriums.
§ 62. Wartegeld und Ruhegehalt der Universitätsbeamten sind die
gleichen wie bei Staatsdienern von gleichem Diensteinkommen. Auf sie
werden die §§ 14, 38 bis 41, 43, 44 und 47 des vorgenannten Gesetzes vom
3. Juni 1876 sinngemäß angewendet.
Der Quästor erhält Wartegeld und Ruhegehalt in dem Betrage, den ein
Kassierer des Universitätsrentamtes nach Erreichung des gleichen Dienstalters
zu beziehen hat.
Ist der in den Ruhestand versetzte Beamte zugleich Professor, so soll seine
Pension zusammen mit seinem Gehalte nicht mehr als 9000 . betragen.
§ 63. Die Hinterlassenen eines Beamten der Universität haben Anspruch
auf Gnadengenuß sowie auf Witwen= und Waisengeld unter sinngemäßer
Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Hinterlassenen von
Staatsdienern, vom 15. Juni 1912.
War der Verstorbene zugleich Professor, so erhalten seine Hinterlassenen
nur die Pension nach dem Revidierten Statute für die allgemeine Witwen-
und Waisenkasse der Universität Leipzig aus dieser Kasse, es müßte denn für
sie die Berechnung des Witwen= und Waisengeldes nach dem Beamtengehalte