Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1912. 
  
  
Inhalt: Nr. 9. Bekanntmachung, Anderungen der Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität 
Leipzig vom 6. Juni 1908 betr. S. 13. — Nr. 10. Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst 
im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem 
Geschäftsbereiche betr. S. 15. — Nr. 11. Verordnung über die Erweiterung der Strafbefugnisse des 
jetzigen Gemeindevorstandes in Oberplanitz. S. 16. — Nr. 12. Verordnung, eine Abänderung der 
Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betr. S. 17. — Nr. 13. Ver- 
ordnung, den Verkehr mit schweren Kraftfahrzeugen betr. S. 17. — Nr. 14. Nachtrag zu der Urkunde 
über die Stiftung eines Erinnerungskreuzes für die Jahre 1870/1871. S. 24. — Nr. 15. Bekanntmachung, 
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 26. 
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
Anderungen der Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität 
Leipzig vom 6. Juni 1908 betreffend; 
vom 13. Februar 1912. 
D.“ Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Ord- 
nung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom 6. Juni 1908 
(G.= u. V.-Bl. S. 200) folgendermaßen zu ändern. 
1. In §9), treten an Stelle der Worte „Wenigstens ein Fach hat der Kandidat 
als Hauptfach zu wählen“ die Worte: „Wenigstens zwei Fächer hat der Kandidat als 
Hauptfächer zu wählen“. 
2. In § 12,b5 erhält der Schluß die Fassung: „Verständnis für die praktischen 
Aufgaben und Ziele der evangelischen Kirche; Vertrautheit mit den wichtigsten Tat- 
sachen der Religionsgeschichte."“ 
3. In § 14, b treten an Stelle der Worte „die Hauptwerke der mittelhochdeutschen 
Literatur“ die Worte: „die alt= und mittelhochdeutsche Literatur auch hinsichtlich der 
Wortgeschichte“. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 14. März 1912. 3
	        
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