Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 4. Unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern ist das Landesver— 
sicherungsamt Aufsichtsbehörde für die Oberversicherungsämter. 
8 5. Anstellungsbehörde und oberste Dienstbehörde aller Beamten und Be- 
diensteten der Oberversicherungsämter ist das Ministerium des Innern. 
§ 6. Dienstbehörde für die Mitglieder des Oberversicherungsamtes, einschließlich 
des Direktors, und deren Stellvertreter ist der Präsident des Landesversicherungs- 
amtes; Dienstbehörde für die übrigen Beamten und Bediensteten ist der Direktor 
des Oberversicherungsamtes. 
§s 7. (u) Die Mitglieder des Oberversicherungsamtes und deren Stellvertreter 
werden vom Präsidenten des Landesversicherungsamtes oder durch einen von diesem 
Beauftragten, die übrigen Beamten werden durch den Direktor des Oberversicherungs- 
amtes verpflichtet. 
(#r1) Haben die Beamten noch keinen Diensteid geleistet, so ist ihnen bei der Ver- 
pflichtung der in § 2 a, und den Mitgliedern des Oberversicherungsamtes, einschließlich 
des Direktors, und deren Stellvertretern außerdem der in § 3 der Verordnung über 
die Verpflichtung von Staatsdienern vom 20. Februar 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 53) 
vorgeschriebene Eid abzunehmen. 
§ 8,. Die Verteilung der Geschäfte des Oberversicherungsamtes nach § 2 Absatz 2 
und § 7 der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Ober- 
versicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1095) wird dem Direktor 
des Oberversicherungsamtes übertragen. Seine allgemeinen Anordnungen bedürfen 
der Genehmigung des Landesversicherungsamtes. 
§ 9. Das Oberversicherungsamt führt im Siegel das sächsische Wappen mit der 
Bezeichnung „Königliches Oberversicherungsamt“ unter Angabe seines Sitzes als 
Umschrift (Kaiserliche Verordnung vom 24. Dezember 1911 11). 
§ 10. Die Zahl der Beisitzer aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten wird bei dem Oberversicherungsamte für den Bezirk der Kreishauptmannschaft 
Bautzen auf 48, bei den Oberversicherungsämtern für die Bezirke der Kreishaupt- 
mannschaften Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau auf je 64 erhöht (R. V.O. 
§ 71 Absatz 2). Die Zahl der Stellvertreter wird bei dem Oberversicherungsamte 
Bautzen auf 10, bei den übrigen Oberversicherungsämtern auf 20 festgesetzt. 
§ 11. Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammern nach 
der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihrer Namen zugezogen (R. V.O. 
§l 1684 Absatz 1), soweit nicht § 1685 der Reichsversicherungsordnung und § 5 der
	        
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