Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 25. Über die Berechnung der Kosten für das besondere Oberversicherungs- 
amt, die nach § 81 der Reichsversicherungsordnung der Staatseisenbahnverwaltung 
zur Last fallen, bestimmen die Ministerien des Innern und der Finanzen das Er- 
forderliche. 
c) Knappschaftliches Oberversicherungsamt. 
§ 26. (1) Für die Bergwerksbetriebe, die nach den Vorschriften in Abschnitt V 
Kapitel II Abteilung II unter B des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 217) einer Knappschafts-Pensionskasse angehören, wird ein be- 
sonderes Oberversicherungsamt als selbständige mittlere Staatsbehörde errichtet. Es 
führt die Bezeichnung „Knappschaftliches Oberversicherungsamt für das Königreich 
Sachsen“ und hat seinen Sitz in Freiberg. 
(r:) Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Geschäfte der reichsgesetzlichen 
Kranken-, Unfall-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, die für diese Be- 
triebe und die darin Beschäftigten nach den Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung von den Oberversicherungsämtern des Königreichs Sachsen wahrzunehmen 
sind. 
§ 27. (1) Das knappschaftliche Oberversicherungsamt hat außer dem Direktor 
drei Mitglieder. Für den Direktor wird ein Mitglied, für jedes Mitglied ein anderes 
Mitglied zugleich als Stellvertreter bestimmt. 
() Der Direktor und die Mitglieder werden den Mitgliedern des Bergamtes, 
einschließlich des Bergamtsdirektors und des juristischen Hilfsarbeiters, entnommen; 
sie verwalten ihre Amter im Nebenberufe. 
(rl) Das Bergamt weist dem knappschaftlichen Oberversicherungsamte aus 
seinen Kassen= und Expeditionsbeamten die erforderlichen Hilfskräfte zu. Das knapp- 
schaftliche Oberversicherungsamt hat seine Diensträume im Bergamte. 
§ 28. Die Vorschriften der §§ 3 bis 9 sind auf das knappschaftliche Oberversiche- 
rungsamt entsprechend anzuwenden. 
8 29. (1) Für die im Beschlußverfahren zu erledigenden Sachen hat das knapp- 
schaftliche Oberversicherungsamt eine Beschlußkammer. 
(I.) Für die im Spruchverfahren zu erledigenden Sachen werden, und zwar 
an den Sitzen der gemäß § 231 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 
in Verbindung mit § 141 der Ausführungsverordnung hierzu vom 20. Dezember 1910 
errichteten Bergschiedsgerichte, fünf Spruchkammern gebildet. Der Bezirk der 
Kammer stimmt mit den Bezirken derjenigen Versicherungsämter überein, die im 
Bezirke des Bergschiedsgerichtes ihren Sitz haben.
	        
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