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4. In 8 15,b erhält der Schluß die Fassung: „eingehendere Kenntnis der Ge—
schichte und Literatur des klassischen Altertums, namentlich ihrer Blütezeiten; Be—
kanntschaft mit der Entwickelungsgeschichte der lateinischen Sprache; Vertrautheit mit
der Metrik“.
Z. In 821,b wird am Schlusse angefügt: „Die letzte Forderung setzt Bekanntschaft
mit Differentialgleichungen, Potentialtheorie und analytischer Mechanik voraus, stellt
also an die mathematischen Vorkenntnisse höhere Ansprüche als für die Lehrbefähigung
in Mathematik als Nebenfach gestellt werden.“
6. In § 28,1 treten an Stelle der Worte „einiger Unterrichtsversuche und einer
Analyse“ die Worte: „einiger Unterrichtsversuche, einer Analyse und eines Präpa-
rates“.
7. § 33,2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung min-
destens genügt und die Lehrbefähigung in vier Fächern, unter denen zwei
Hauptfächer sein müssen (989,2), nachgewiesen hat.“
8. § 38 erhält folgende Fassung:
„8 38.
Vorbereitungsdienst.
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte
die „Kandidatur der Pädagogik“. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist
die Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendig, sofern der Kandidat
nicht zu den auf Grund von § 5,e und s zu der Prüfung zugelassenen Kandi-
daten gehört, welche hiervon befreit sind. Über die Zulassung zum Vor-
bereitungsdienste entscheidet das Ministerium, an das sich der Kandidat mit
einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat."
9. § 39,,n erhält folgende Fassung:
„2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung
je 75 M, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 40./“
10. In den Vordrucken für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeug-
nissen wird das Wort „Probejahres“ durch das Wort „Vorbereitungsdienstes“ ersetzt,
und im Schlußabsatze werden die Worte „vom 6. Juni 1908“ gestrichen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.