Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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4. In 8 15,b erhält der Schluß die Fassung: „eingehendere Kenntnis der Ge— 
schichte und Literatur des klassischen Altertums, namentlich ihrer Blütezeiten; Be— 
kanntschaft mit der Entwickelungsgeschichte der lateinischen Sprache; Vertrautheit mit 
der Metrik“. 
Z. In 821,b wird am Schlusse angefügt: „Die letzte Forderung setzt Bekanntschaft 
mit Differentialgleichungen, Potentialtheorie und analytischer Mechanik voraus, stellt 
also an die mathematischen Vorkenntnisse höhere Ansprüche als für die Lehrbefähigung 
in Mathematik als Nebenfach gestellt werden.“ 
6. In § 28,1 treten an Stelle der Worte „einiger Unterrichtsversuche und einer 
Analyse“ die Worte: „einiger Unterrichtsversuche, einer Analyse und eines Präpa- 
rates“. 
7. § 33,2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung min- 
destens genügt und die Lehrbefähigung in vier Fächern, unter denen zwei 
Hauptfächer sein müssen (989,2), nachgewiesen hat.“ 
8. § 38 erhält folgende Fassung: 
„8 38. 
Vorbereitungsdienst. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte 
die „Kandidatur der Pädagogik“. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist 
die Ableistung des Vorbereitungsdienstes notwendig, sofern der Kandidat 
nicht zu den auf Grund von § 5,e und s zu der Prüfung zugelassenen Kandi- 
daten gehört, welche hiervon befreit sind. Über die Zulassung zum Vor- 
bereitungsdienste entscheidet das Ministerium, an das sich der Kandidat mit 
einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat." 
9. § 39,,n erhält folgende Fassung: 
„2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung 
je 75 M, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 40./“ 
10. In den Vordrucken für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeug- 
nissen wird das Wort „Probejahres“ durch das Wort „Vorbereitungsdienstes“ ersetzt, 
und im Schlußabsatze werden die Worte „vom 6. Juni 1908“ gestrichen. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.
	        
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