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(#ru) Nach § 1580 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung angebrachte Be—
schwerden bewirken Aufschub, auch wenn es sich um Betriebe der in Absatz J dieses
Paragraphen erwähnten Art handelt.
8 52. Wegen der Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knapp—
schaftliche Organe (R.V.O. § 112) ergehen besondere Verordnungen.
IV. Übergangsbestimmungen.
§ 53. (1) Für das Gebiet der Krankenversicherung werden bis zu dem Tage,
an dem die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in
Kraft treten, die allgemeinen Oberversicherungsämter und, soweit die Betriebs-
krankenkasse der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in Betracht kommt, das
Oberversicherungsamt der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne von § 84 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt.
(#.) Die Sachen, die bei den Kreishauptmannschaften oder der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen als den bisherigen höheren Verwaltungsbehörden im Sinne
des Krankenversicherungsgesetzes anhängig sind, werden am 1. Juli 1912 in der Lage,
in der sie sich befinden, an die Oberversicherungsämter abgegeben und sind von diesen
zu erledigen.
(III) Für das Gebiet der Unfallversicherung werden bis zu dem Tage, an dem
die Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft gesetzt
werden, die Oberversicherungsämter zu Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung
an Stelle der bestehenden bestimmt. Das Oberversicherungsamt der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnen tritt an die Stelle des Schiedsgerichtes für Arbeiter-
versicherung der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung in Dresden.
§ 54. Wegen der Zuziehung der Beisitzer bei allen Oberversicherungsämtern
gelten bis auf weiteres die Vorschriften in Punkt II Nr. 3 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung
vom 22. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 1132, 1133) und Punkt II der Bekannt-
machung des Reichskanzlers, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversiche-
rungsordnung, vom 24. Juni 1912 (R.-G.-Bl. S. 403). Die Reihenfolge, in der die
Beisitzer zuzuziehen sind, bestimmt sich bei der Unfallversicherung nach den Vorschriften
in § 3 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung über das Verfahren vor den Schieds-
gerichten für Arbeiterversicherung vom 22. November 1900 (R.-G.-Bl. S. 1017) und
§ 28 der früheren Satzungen der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnen in der Fassung des sechsten Nachtrages zu diesen Satzungen vom
9. Dezember 1911. Für die Streitsachen aus der Invaliden= und Hinterbliebenen-
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