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versicherung sind die Beisitzer in der Regel in der alphabetischen Reihenfolge der
Anfangsbuchstaben ihrer Namen zuzuziehen.
8 55. Für die Zeit, bis zu der die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs-
versicherungsordnung in Kraft treten, werden die Aufgaben, die auf dem Gebiete
der Krankenversicherung den unteren Verwaltungsbehörden und den Ausfsichts-
behörden der Krankenkassen obliegen, den Vorsitzenden der Versicherungsämter über-
tragen.
8 56. Den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren Ver-
waltungsbehörden (Versicherungsämtern) und den Beisitzern der bisherigen Schieds-
gerichte für Arbeiterversicherung, die als Beisitzer im Oberversicherungsamte zugezogen
werden, sind die Vergütungen in der Höhe fortzugewähren, wie sie ihnen bisher,
insbesondere auf Grund von §9 3 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze (R.-G.-Bl. S. 573), in Verbindung mit
§ 17 des früheren Statutes der Landesversicherungsanstalt vom 28. Dezember 1900
und § 28 der früheren Satzungen der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnen in der Fassung des sechsten Nachtrages zu diesen Satzungen vom
9. Dezember 1911 zugestanden haben.
V. Schlußbestimmungen.
8 57. (1) Diese Verordnung tritt, soweit sie allgemeine Anordnungen und Über-
gangsbestimmungen enthält oder die bereits in Kraft stehenden Vorschriften für die
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung
betrifft, sofort, für die anderen Zweige der Arbeiterversicherung an den Tagen in Kraft,
von denen an für diese die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungs-
ordnung in Kraft gesetzt werden.
(#) Mit den gleichen Tagen treten die Reichsversicherungsordnung und diese
Verordnung an die Stelle der entsprechenden Vorschriften in der Verordnung der
Ministerien des Innern und der Finanzen zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900, und der
damit im Zusammenhange stehenden Reichs= und Landesgesetze vom 18. Dezember
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 959) und der Bestimmungen über die Aufsicht über die Kranken-
kassen in der Verordnung, die Ausführung der §§ 44 und 84 des Reichsgesetzes über
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 70), sowie der dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften des Allgemeinen
Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) *; der Verordnung zur
Ausführung dieses Gesetzes vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485).