Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(un) Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften verweisen, die 
diese Verordnung in Verbindung mit den betreffenden Bestimmungen der Reichs- 
versicherungsordnung übernimmt, ändert oder aufhebt, treten an deren Stelle die 
entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und der Reichsversicherungsordnung. 
(u') Die Vorschriften unter B der in Nr. 302 des Dresdner Journals und in der 
Leipziger Zeitung veröffentlichten Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
30. Dezember 1911, betreffend vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichs- 
versicherungsordnung, werden aufgehoben. 
Dresden, den 25. Juni 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich. 
  
Nr. 52. Verordnung 
über die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf 
knappschaftliche Organe; 
vom 26. Juni 1912. 
Für den Bereich des Bergbaues wird auf Grund der §§ 110, 112 und 1627 ver- 
bunden mit § 1628 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 509) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes bestimmt: 
§ 1. Die Durchführung von Aufgaben der Versicherungsämter auf dem Ge- 
biete der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, für die die 
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung bereits in Kraft sind, wird, soweit 
nicht für die Mitglieder des Halleschen Knappschaftsvereins in Halle und des 
Lauchhammerschen Knappschaftsvereins in Lauchhammer besondere Bestimmungen 
bereits getroffen sind (s. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1912 
Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 134), in folgendem Umfange besonderen 
knappschaftlichen Organen an Stelle der Versicherungsämter übertragen: 
1. die Bestimmung darüber, an wen die Waisenaussteuer zu zahlen ist, wenn der 
Berechtigte vor ihrer Auszahlung stirbt (R.V.O. § 1303 Absatz 2), 
2. die Befugnis, einen Versicherten zur Hinterlegung seiner Quittungskarte 
bei der Einzugsstelle durch Geldstrafen anzuhalten, falls die Hinterlegung 
vorgeschrieben ist (R. V.O. § 1457),
	        
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