Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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die Unterstützung der Versicherungsanstalten bei der Überwachung der Renten— 
empfänger (R. V. O. 8 1470), 
.die Benachrichtigung der Träger der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, 
wenn freiwillige Leistungen angezeigt erscheinen (R.V.O. 88 1365, 1550), 
wenn die Einleitung eines Heilverfahrens angezeigt ist, die Rente zu entziehen 
ist oder zu ruhen hat (R.V.O. 88 1365, 1629), 
. die Entgegennahme der Anträge auf die Leistungen der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung (R. V. O. 98 1365, 1613), die Vorbereitung und 
Begutachtung dieser Anträge (R.V.O. 89§ 1365, 1617 bis 1626, 1628, 1632, 
1633), 
. die Befugnis, bei dem Träger der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
zu beantragen, daß einem Beteiligten besondere Kosten des Verfahrens zur 
Last gelegt werden (R.V.O. 8§ 1365, 1634), 
. die Zurückweisung der vorzeitig wiederholten Anträge auf Invalidenrente oder 
auf Zahlung der Witwenrente (R. V.O. 89§ 1365, 1635). 
Die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben sind von den besonderen knappschaftlichen 
Organen auch dann durchzuführen, wenn sie ihren Grund in dem Versicherungs- 
verhältnisse solcher Personen haben, die nach dem Ausscheiden aus der Bergarbeit 
versicherungspflichtige Arbeiten nicht wieder verrichtet haben. 
§ 2. Das Bergamt kann das Verfahren bei der Durchführung der in § 1 Absatz 1 
Ziffer 6 erwähnten Vorbereitung und Begutachtung von Anträgen näher bestimmen, 
soweit es nicht durch Kaiserliche Verordnung (R.V.O. § 35 Absatz 3) geregelt ist. 
§ 3. Zuständig zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben sind bei der 
Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen die satzungs- 
gemäß eingeführten Bezirkskommissionen, im übrigen die Vorstände der Knappschafts- 
Pensionskassen (8 181 Absatz 1, 8 186 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit §9 221 Absatz 1 
des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910, G.= u. V.-Bl. S. 217). 
Dresden, den 26. Juni 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmreich.
	        
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