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g. 7.
Wegfall der Steuerbeiträge von Trennstücken in das Hauptgut.
Ebenso kommen von demselben Zeitpunkt an diesenigen Beiträge, welche von
abgespaltenen Grundstucken zu Landes= und Kammersteuern, desgleichen zur Con-
tribution vom steuerfreien Gur bisher etwa in das Stammgut zu entrichten waren,
in Wegfall, die Besitzer der Trennstücke haben die auf letztere fallenden Grund-
steuern unmittelbar an die betreffende Steuereinnahme zu zahlen.
F. 8.
Unanwendbarkeit des neuen Steuerfußes auf andere Reallasten.
Auf andere Reallasten, namentlich auf solche, welche auf einem Privatrechts-
titel beruhen, ferner auf Kirchen und Gemeindeanlagen, hat selbstverständlich der
neue Steuerfuß keinen Einfluß; dieselben sind vielmehr in der bisherigen Weise un-
verändert fortzuentrichten, sofern nicht, was Kirchen= und Gemeindeanlagen betrifft,
die Betheiligten denselben durch freie Uebereinkunft als Grundlage für die Ver-
theilung von dergleichen Lasten annehmen.
Ebenso bewendet es rücksichtlich der Aufbringung von Kriegskosten, an Ein-
quartierung, Spannung, bieferung und dergleichen mehr bis auf Welceres bei den
bestehenden Einrichtungen; doch bleiben hierüber weitere gesetliche Anordnungen
vorbehalten.
. 9.
Wegfall der Steuerbefreiungen.
Bleibende Befreiungen von der Grundsteuer, auch wenn sie nur theilweis be-
standen haben, die &. 4 genannten ausgenommen, sie mögen erworben sein wie sie
wollen, sind für immer aufgehoben und sollen auf keinerlei Weise wieder verliehen
werden.
Wenn Grundstücke, denen nach §S. 4 die Stleuerbefreiung zukommt, die Eigen-
schaft verlieren, aul welcher diese Steuerbefreiung beruht, so werden sie skeuerpflichtig
(vergl. unten §J. 12).
(. 10.
Zeitweiser Steuererlaß.
Erlasse von Grundsteuern können nur wegen besonderer unverschuldeter Un-
glückösälle, welche ein Grundstück (z. B. in Folge außerordentlicher Naturereignisse)