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Nr. 53. Verordnung
über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen
nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(R.-G.-Bl. S. 509);
vom 27. Juni 1912.
§ 1. Die Beschlüsse der Versicherungsämter, daß die Errichtung einer Land-
krankenkasse neben der allgemeinen Ortskrankenkasse unterbleiben soll (R.V.O. §.229),
sind in den Amtsblättern der unteren Verwaltungsbehörden zu veröffentlichen, bei
denen die Versicherungsämter errichtet sind.
§ 2. Als Gemeindeverband im Sinne von §§ 231, 233, 320, 331 und ebenso
im Sinne von 88§ 453, 454, 458 Absatz 2, 488 Absatz 1, 489 und 490 der Reichs-
versicherungsordnung und Artikel 16 des Einführungsgesetzes ist die Gemeinde an-
zusehen, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht über den einer Gemeinde hinausgeht,
andernfalls tritt an deren Stelle der für den Kassenbezirk auf Grund des Gesetzes
über die Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 146) zu
errichtende Gemeindeverband. Vor der Bildung solcher Gemeindeverbände ist das
Oberversicherungsamt zu hören.
Ist ein Gemeindeverband nicht vorhanden, so gelten als Gemeindeverbände im
Sinne des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und Artikel 16 des Ein-
führungsgesetzes die auf Grund des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und
deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) ge-
bildeten Bezirksverbände und als deren Vertreter die Bezirksausschüsse.
Dresden, den 27. Juni 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.