Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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7. (1) Bei der Ausfüllung des Kartenvordruckes ist in folgender Weise zu 
verfahren: 
Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungsanstalt" 
ist der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte 
bei Ausstellung der Karte beschäftigt ist (R. V.O. 8§ 1329, 153 flg.), bei versicherungs- 
pflichtigen Hausgewerbetreibenden (R.V.O. § 1229) der Name der Versicherungs- 
anstalt, in deren Bezirke sich die Betriebsstätte des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Bei der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge ist, soweit Karten überhaupt aus- 
gestellt werden (Punkt 5), der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren 
Bezirk sich der Heimatshafen des Schiffes befindet. Ist der Versicherte vorübergehend 
im Auslande, aber in einem Betriebe beschäftigt, dessen Sitz im Inlande liegt, so ist 
der Name der Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirke der Betrieb seinen 
Sitz hat. 
(u1) Für die auf ausländischen Binnenschiffen Beschäftigten ist der Name der 
Versicherungsanstalt, in deren Bezirk das Schiff beim Überfahren der Grenze zuerst 
eintritt, für die in Betracht kommende Besatzung österreichischer Elbschiffe also die 
Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen, einzutragen (R.V.O. F 1331). 
(uu) Abkürzungen des Namens der Versicherungsanstalt sind unzulässig. 
() Ferner ist die Bezeichnung der die Karte ausstellenden Stelle (3. B. 
Ortskrankenkasse in .. . . . . . . . . . . . . .. „Gemeindevorstand in . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ) 
und das Datum der Ausstellung einzutragen. Neben diesen Eintragungen ist rechts 
oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle das Dienstsiegel (Stempel) der 
Ausgabestelle in Blau- oder Schwarzdruck beizudrücken. 
(v) Als Listennummekr# ist die fortlaufende Nummer der Liste über Ausstellung 
von gelben Karten Nr. 1 (siehe unten Punkt 36 Absatz 0 einzutragen. 
(#I) Der Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem#ten“ ist auch 
ohne Antrag stets dann auszufüllen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Aus- 
stellung Marken einzukleben sind, z. B. wenn die Versicherungspflicht nachträglich 
festgestellt wird oder die Karte nicht rechtzeitig ausgestellt wurde. Die Ausgabestellen 
haben zur Vermeidung nachträglicher Berichtigungen, bevor sie eine Karte ausstellen, 
den Versicherten stets zu befragen, ob in die Karte Marken für eine vor dem Aus- 
stellungstage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im übrigen ist bei der Aus- 
füllung des Vermerkes mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe 
liegt, daß unberechtigte Personen die Ausfüllung des Vermerkes beantragen, um 
nachträglich Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben. 
Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nötigenfalls die
	        
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