Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu hören. Wenn die 
Quittungskarte auf mehr als sechs Monate zurück für verwendbar erklärt werden 
soll, ist der Vorstand der Versicherungsanstalt um Außerung zu ersuchen. Ein 
mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen werden 
(R.V.O. 1442). 
(on) Der Vermerk über die Verwendbarkeit ist, sofern er nicht ausgefüllt werden 
soll, zu durchstreichen. 
# (vim) Die Karte erhält die Nummer 1. Die Stelle hat sich aber vorher durch 
Befragen des Versicherten oder in sonst geeigneter Weise zu vergewissern, ob es sich 
um den erstmaligen Eintritt in die Versicherung handelt, oder ob schon vorher eine 
Quittungskarte ausgestellt und vielleicht noch in Händen des früheren Arbeitgebers 
oder bei einer Einzugsstelle hinterlegt worden ist. Gegebenenfalls ist der Versicherte, 
wenn nötig durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher), unter Androhung von Strafe (R.V.O. F 1414) 
anzuhalten, die frühere Quittungskarte beizubringen. Auf Antrag des Versicherten 
hat die Stelle die frühere Karte selbst herbeizuziehen; sie kann die ihr dabei ent- 
stehenden Auslagen (Porto, Schreibgebühren usw.) von dem Antragsteller sich er- 
statten lassen. 
CX) Ferner sind der Vor-und Zuname, die Berufsstellung, der Geburts- 
ort und die Geburtszeit sowie der Wohnort, in größeren Orten auch die Wohnung 
(Straße und Hausnummer) des Inhabers einzutragen. Bei Angabe mehrerer Vor- 
namen ist der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist nicht der Vorname 
des Mannes, sondern der Vorname der Frau, ferner der Zuname des Mannes und 
der Geburtsname der Frau einzutragen, z. B. Aufwartefrau Marie Klara 
verehel. — verw. — Schulz geb. Schäfer. Zur Unterscheidung des Versicherten von 
anderen Personen ist besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ 
ist neben der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter“, „Gehilfe“, „Geselle“ usw. tunlichst 
auch der besondere Berufszweig, in dem der Versicherte bei Ausstellung der Karte 
beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“, 
„Maschinenwärter in Baumwollenweberei“, Zigarettenarbeiterin (Hausgewerbe- 
treibende)“ usw. Liegen genügende Unterlagen zur vollständigen Ausfüllung der 
Karte nicht vor, so ist der Versicherte zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern 
oder die Ergänzung auch von der Ausgabestelle selbst, z. B. durch Anfrage bei dem 
Standes= oder Pfarramt, soweit es sich um Feststellung des Geburtstages handelt, 
vorzunehmen. Die zum Ausweise erforderlichen Bescheinigungen sind von deutschen 
Behörden, Standes= und Pfarrämtern gebührenfrei auszustellen (R. V. O. 88 137,
	        
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