Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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138); die Auslagen, die der Stelle durch Herbeiziehen dieser Bescheinigungen auf 
Antrag des Versicherten erwachsen, können von ihm zurückverlangt werden. 
(K) Die Einträge sind handschriftlich vorzunehmen, soweit nicht nach Punkt 34 
Absatz ur dieser Anweisung Ausnahmen nachgelassen sind. 
Cr) Besondere Merkmale oder Eintragungen, die das Gesetz nicht vorsieht, sind 
unzulässig und strafbar (R.V.O. 88 1424, 1495). Insbesondere darf die Person des 
Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, 
hat nach § 1424 der Reichsversicherungsordnung jede Behörde einzubehalten. 
8. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte dem Versicherten auszuhändigen 
oder durch den Arbeitgeber zuzustellen, dafern sie nicht auf Wunsch des Versicherten 
oder auf Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde bei der Einzugsstelle hinterlegt 
(R.V.O. §. 1457) oder gemäß § 1425 der Reichsversicherungsordnung zulässigerweise 
einbehalten wird. 
2. Abschnitt. 
Umtausch der Zuittungskarten. 
9. (1) Umgetauscht wird die Karte in der Regel erst dann, wenn die für das Ein- 
kleben von Marken bestimmten Felder der Karte gefüllt sind, spätestens aber, um 
Rechtsnachteile für den Versicherten zu vermeiden, vor Ablauf von 2 Jahren nach 
ihrem Ausstellungstage (R.V.O. 8§ 1419, 1420). 
(u) Personen, die zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezogen werden, können 
ihre Karten schon früher zur Aufrechnung einliefern. In diesen Fällen ist eine neue 
Karte nicht auszustellen. In der Aufrechnungsbescheinigung über die abgegebene 
Karte ist zu vermerken: „Neue Karte nicht ausgestellt.“ (Wegen Ausstellung der Folge- 
karte siehe Punkt 14 Absatz v.) 
m) Der Versicherte kann jederzeit verlangen, daß ihm eine neue Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der alten auf seine Kosten ausgestellt wird (R.V.O. § 1415). 
(rv) Quittungskarten, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausstellungs- 
tage (R.V.O. § 1420) vorgelegt werden, dürfen nicht mehr zur Markenverwendung 
benützt werden. Sie sind alsbald umzutauschen, auf der Innenseite augenfällig — 
am besten in farbiger Tinte oder Stempelung — mit dem Vermerk: „Verspätet 
zum Umtausch vorgelegt“ zu versehen und der Versicherungsanstalt zu über- 
senden. 
(7) Bei dem Umtausche der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten Karte,
	        
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