— 353 —
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung
sich ergebenden Endzahlen,
C. die Ausstellung der neuen Karte,
D. die Einsendung deraufgerechneten Karte an die Landesversiche-
rungsanstalt Königreich Sachsen.
A. Die Aufrechnung der alten Karte.
10. Die alte Karte ist, wenn sie sich in Verwahrung der Ausgabestelle befindet,
ohne besonderen Antrag des Versicherten rechtzeitig (siehe Punkt 9 Absatz 9, bei
Abgabe durch den Versicherten aber sofort auf der Innenseite der zurückgegebenen
Karte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle aufzurechnen. Dabei ist folgendes
zu beachten:
I. Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen sind ohne
Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungsanstalten lauten, ledig-
lich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das Zahlenergebnis ist für jede Lohn-
klasse getrennt in die hierfür vorgesehene Spalte des Aufrechnungsvordrucks ein-
zutragen. Hierbei sind auch die etwa übertragenen Beitragswochen zu berücksichtigen,
die als ungültig bezeichneten Marken aber wegzulassen.
Die in der Karte verwendeten Zusatzmarken (R.V.O. 8§ 1472 flg.) sind nach
ihrer Gesamtstückzahl in der vorgesehenen Spalte einzutragen.
II. An der vorgemerkten Stelle sind Krankheiten und Militärdienste, die
für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit der Quittungskarte an bis zu ihrer
Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem Tage des Beginnes und der Beendigung
der einzelnen Krankheit oder der Militärdienste einzutragen (R.V.O. 8 1419 Absatz 3).
Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen, sowie
Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Krankheitsfälle oder Militärdienste ist
bei der Aufrechnung der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten
nicht aus, weil mehr als vier Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter ent-
sprechender handschriftlicher Anderung des Vordruckes auch die für Militärdienste
bestimmten Spalten, soweit sie hierfür nicht gebraucht werden, zur Eintragung von
Krankheiten benutzt werden.
III. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor-
standes der Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= oder Knappschaftskrankenkasse, der
Ersatzkasse, des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder der auf Grund landes-
rechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse (R.V.O. § 1438 Absatz 2 und E. G.
Artikel 66). Für die Zeit, die über die Dauer der von den Kassen zu gewährenden
1912. 49