—
— 356 —
B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergeben-
den Endzahlen.
11. (1) Die Ausgabestelle bescheinigt dem Inhaber der Karte die Endzahlen
der Aufrechnung nach einem Muster, das dem Aufrechnungsvordruck in der Karte
entspricht (R. V.O. § 1419 Absatz 3)"). Legt der Inhaber der Karte ein Sammelbuch
für Bescheinigungen vor, so ist dieses zu benutzen.
□uL) Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Auf-
rechnung auszustellen und dem Versicherten mit der neuen Karte, wenn diese
nicht bei der Stelle verbleibt (siehe oben Punkt 8), alsbald auszuhändigen.
12. Gegen die Aufrechnung der Karte und gegen den Inhalt der Bescheinigung
steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aushändigung (R. V.O. 89 1422,
128) Beschwerde beim Versicherungsamte zu. Das Versicherungsamt entscheidet
endgültig.
13. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und
die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen, mit ihr zu verbindenden Blatte
mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos.
C. Die Ausstellung der neuen Karte.
14. Die neue Karte wird sofort bei Rückgabe und Aufrechnung der alten Karte
nach den für die Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Punkt 5 bis 8)
mit folgenden Anderungen ausgestellt:
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen
Feststellung, ob die betreffende Person zurzeit versicherungspflichtig ist, nicht ab-
hängig gemacht werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Karte
Anspruch auf ihren Umtausch. Nur in solchen Fällen ist die Ausstellung einer neuen
Karte abzulehnen, wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Überzeugung gewinnt,
daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist, oder daß der Inhaber der Karte
bereits invalid ist (R. V.O. 8§ 1255 Absatz 2 und 1443). In Zweifelsfällen ist die Aus-
stellung der neuen Karte zunächst zu beanstanden und der Vorstand der Versicherungs-
anstalt unter Angabe der Gründe um eine baldige Außerung zu ersuchen. Ebenso ist
zu verfahren, wenn der Antragsteller bereits mit einem Antrage auf Invalidenrente
unter Anerkennung seiner Invalidität zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit
nicht erfüllt hatte. -
*) Ein Muster, das die Landesversicherungsanstalt liefert (R. V. O. 31419 Absatz 4), ist mit
probeweiser Ausfüllung in der Anlage 2 abgedruckt.