Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese zu 
ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
D. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Dersicherungsanstalt. 
15. (1) Die aufgerechneten Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens 
vierteljährlich an die Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen in Dresden 
porto= und frachtfrei zu übersenden (R.V.O. § 1423). Münschen der Versicherungs- 
anstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungsfristen ist zu entsprechen. Der Vorstand 
der Versicherungsanstalt ist befugt, für die Ablieferung der Karten in besonderen Fällen 
längere Fristen nachzulassen, sowie wegen der Einsendung der Karten nähere Be- 
stimmungen zu treffen, insbesondere dabei die Benutzung von Lieferscheinen be- 
stimmten Musters, die Scheidung der Karten nach der Farbe (gelbe und graue) und 
der Ordnungsnummer, dem Namen der Versicherungsanstalt, auf die sie lauten, 
dem Geschlechte der Versicherten usw. zu verlangen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist 
und vor Erledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte nicht abzusenden. 
(11) Diese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene oder un- 
bestellbar gebliebene verwahrte Karten. 
16. (1) Mit den Karten sind die bei der Aufrechnung vorgelegten Krankheits- 
bescheinigungen (Punkt 10, Ziffer ru) an die Versicherungsanstalt einzusenden, soweit 
nicht ihr Vorstand davon entbindet. Außerdem sind der Karte auf Ersuchen des Ver- 
sicherten die Nachweise beizufügen, die er für Beschäftigungen oder Krank- 
heiten auf die Zeit vor Inkrafttreten der Versicherungspflicht seines Berufs- 
zweiges beigebracht hat (E.G. Artikel 64, 65, 66), sowie die Bescheinigungen, die 
ihm nach § 1370 der Reichsversicherungsordnung beim Ausscheiden aus einer 
Sonderanstalt ausgestellt sind. 
(Iu) Militärpapiere sind nicht mit einzusenden. 
3. Abschnitt. 
Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. 
17. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach 
folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (R. V.O. §§ 1421, 1424): 
a) Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden 
(verlorenen) Karte, soweit sie nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der 
Ausgabestelle, des Ausstellungstages und die Nummer der zu erneuernden (verlorenen) 
Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte den Namen der
	        
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