Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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c) wenn für den Inhaber einer gelben Karte A eine graue Karte B hätte aus— 
gestellt werden müssen (Punkt 4). 
(#uu) Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie eine 
zum Ausstellen der neuen Karte zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Quittungskarten. 
19. Die Berichtigung der Markenverwendung ist bei Streit über die Beitrags- 
leistung, wenn der Streit endgültig erledigt ist, auf Verfügung des Versicherungs- 
amtes (R.V.O. § 1462), sonst mit Einwilligung der Beteiligten (der Ver- 
sicherungsanstalt, des Arbeitgebers, des Versicherten) von den Einzugsstellen 
vorzunehmen (R.V.O. § 1469). Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten. 
20. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so ist dafür zu sorgen, 
daß die fehlenden Marken nachträglich beigebracht werden, sobald die Beiträge dafür 
eingehoben sind. Erforderlichenfalls ist das Beitreibungsverfahren gemäß §§9 28, 29 
Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung einzuleiten. Die Beiträge gelten in dem 
Augenblicke der Ablieferung des Betrags an Geld oder Marken als entrichtet. 
21. (1) Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse ver- 
wendet (eingeklebt), so ist von dem verpflichteten Arbeitgeber der Unterschied des 
Wertes der zu niedrigen Marken und der richtigen Marken einzuziehen. Nach Eingang 
dieses Geldbetrages sind die Marken der zu niedrigen Lohnklasse zu vernichten. Der 
Geldbetrag und die Karte mit den vernichteten Marken sind unverzüglich an die Landes- 
versicherungsanstalt einzusenden, deren Entschließung es überlassen bleibt, ob und in- 
wieweit sie die weiter erforderliche Berichtigung selbst besorgen oder durch die Ein- 
zugsstelle oder einen andern Beauftragten vornehmen lassen will. Die Marken der 
richtigen Lohnklasse sind in eine im Erneuerungswege (Punkt 17) auszustellende 
Ersatzkarte, in die die übrigen gültigen Marken zu übertragen sind, einzukleben. 
(u) Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf 
gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der zu 
erneuernden Karte unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk 
„ Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmen- 
den Stelle zu setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch bei dem Übertragen der Marken 
zulässig, wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind. 
22. Können die Beiträge vom Arbeitgeber nicht beigetrieben werden, so ist dem 
Versicherten anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken 
1912. 50
	        
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