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selbst zu zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungs—
verfahren abzusehen.
23. Sind zu viel Marken beigebracht, so ist dem Vorstande der Versicherungs—
anstalt der Sachverhalt und die Erklärung des Arbeitgebers und Versicherten, ob die
zuviel geleisteten Beiträge zurückgefordert werden (R. V. O. 88 1445, 1446), zur Ver-
anlassung des Weiteren mitzuteilen.
24. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken
einer zu hohen Lohnklasse ist nur einzuleiten, wenn dargetan wird, daß der Arbeit—
geber und der Versicherte sich nicht über eine Versicherung in der betreffenden höheren
Lohnklasse geeinigt haben (R. V. O. 88 1248, 1432, 1439). Wird das Verfahren ein—
geleitet, so gilt das in Punkt 23 Bestimmte.
25. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so ist die
Berichtigung dem Vorstande der Landesversicherungsanstalt zu überlassen.
26. (1) Wenn Versicherungsämter an Stelle der Vernichtung von Marken die
Karte einziehen (R. V. O. 81463) und ihre Erneuerung anordnen, sind die Bestimmungen
unter 17 sowie 21 Absatz#r letzter Satz und Absatz 1r anzuwenden.
□uu) Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten ver-
nichtet worden, so sind gleichzeitig die Aufrechnungen und die von den Inhabern der
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen
zu berichtigen.
(uu) Bei Berichtigung von Karten sind für die Zeit bis 31. Dezember 1911 alte
Marken zu verwenden und so wie die neuen Marken nach Punkt 5 der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (R.-G.-Bl. S. 937) zu ent-
werten.
III. Teil.
Quittungskarten für Selbstversicherung und ihre Fortsetzung.
Graue Karten (Muster B).
27. (1) Die Ausstellung der ersten Quittungskarte erfolgt auf Antrag für
solche Personen, die auf Grund der Selbstversicherung in die Versicherung eintreten.
Für Personen, die sich bei einer Sonderanstalt (R.V.O. 8§ 1360 flg. und oben Punkt 5)
selbst versichern, werden Karten nicht ausgestellt. Vor der Ausstellung ist zu prüfen,
ob der Antragsteller zur Versicherung berechtigt ist.
(Iur) Im übrigen sind auf die Ausstellung der Karte die Bestimmungen von
Punkt 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Ausfüllung