Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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der Außenseite neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Vermerke „Versicherungs- 
anstalt“ bei Personen, die nicht beschäftigt werden und die sich selbst versichern, der 
Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie sich aufhalten. In 
den Vermerk „Verwendbar für die Zeit seit dem . . . . . ten . . . . . . .. . darf bei der 
ersten Karte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur ein nicht länger 
als ein Jahr zurückliegender Zeitpunkt eingetragen werden (R.V.O. § 1443). 
28. (1) Auf den Umtausch der Karten sind die Vorschriften in Punkt 9 bis 15 ent- 
sprechend anzuwenden; jedoch werden bei der Aufrechnung der alten Karten nur die 
durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen zusammengerechnet und für jede Lohn- 
klasse getrennt in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte eingetragen. 
Auch die Zahl der beigebrachten Zusatzmarken ist bei der Aufrechnung zu berücksichtigen. 
Dagegen sind Militärdienste und Krankheitszeiten nicht einzutragen, auch 
nicht in die Aufrechnungsbescheinigung aufzunehmen. 
(u) Die Listennummer ist stets nach der Liste auszufüllen, die auch über den 
Umtausch grauer Karten zu führen ist (siehe Punkt 360). 
29. Für die Erneuerung (Ersetzung) von Karten gelten die Bestimmungen 
in Punkt 17 und 18 entsprechend. Eine graue Karte B ist durch eine gelbe Karte A zu 
ersetzen, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine graue Karte B benutzt, und umgekehrt. 
30. Eine Berichtigung von Karten erfolgt, da die freiwillige Versicherung 
in jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, nur, wenn Marken einer unrichtigen Ver- 
sicherungsanstalt verwendet worden sind. In diesem Falle ist gemäß Punkt 25 zu 
verfahren. 
IV. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
31. () Fehlt einem Versicherten die Karte, weil sie widerrechtlich vom Arbeit- 
geber oder einer anderen Person einbehalten wird (R.V.O. §1425), so ist eine neue 
Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer aus- 
zustellen und durch Vermittelung der zuständigen Polizeibehörde die Karte einzu- 
fordern und die Bestrafung des Schuldigen auf Grund von § 1490 Ziffer 5 der Reichs- 
versicherungsordnung herbeizuführen. Die abgenommene Karte ist wie eine zum 
Umtausche vorgelegte Karte zu behandeln. 
(u) Fehlt einem Versicherten die Karte aus anderen Gründen, so hat die Aus- 
gabestelle auf ihn einzuwirken, daß er die Karte zu seinem eigenen Vorteile beschafft. 
Im Falle der Weigerung kann er hierzu von der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen 
bis zu 10.K angehalten werden (R.V.O. § 1414). 
50“
	        
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