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planitz, Franke, widerruflich bis zu der in Artikel IV/§14 der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte festgesetzten Grenze erweitert.
Dresden, am 21. Februar 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 12. Verordnung,
eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung
vom 28. März 1892 betreffend;
vom 29. Februar 1912.
Jn1 §59 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich betreffend, dom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) fallen die Ziffern 10 und
14 aus.
Dresden, den 29. Februar 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
Nr. 13. Verordnung,
den Verkehr mit schweren Kraftfahrzeugen betreffend;
vom 22. Februar 1912.
J.
Straßenlokomotiven, Straßenwalzen, Zugmaschinen ohne Güterladeraum, deren
betriebsfertiges Eigengewicht, und Lastkraftwagen, deren Gesamtgewicht (einschließlich
Ladung) 9 Tonnen übersteigt, sowie selbstfahrende Arbeits- und Werkzeugmaschinen
zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. Dampfmotorpflüge, Motor—
sägen) dürfen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur in Betrieb genommen werden,