— 380 —
Nr. 56. Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Einkommen—
steuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen
Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1912 und 1913;
vom 20. Juni 1912.
Auf Grund von 878 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1912 und
1913 folgendes bestimmt:
A. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf
1,50 0%
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden
nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu gehörigen Aus-
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 0
und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 0%
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 6.K 50 Z auf den Kopf
der Bevölkerung anstatt der Sätze
untere 3,25 00,
IILa . . . .... 1,10 % und
W 0,85 0%
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 6.K 50 J bis 9.M — A auf
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unterll. 2,5 0
IIa . . . .. 0,95 und
-Ilb..... 0,70 0%