Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 57. Verordnung 
über weitere Benachrichtigung der Strafregisterbehörden durch die 
Polizeibehörden usw.; 
vom 25. Juni 1912. 
J. 
Die Verordnung, die Einrichtung von Strafregistern usw. betreffend, vom 
1. September 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 233) wird dahin ergänzt, daß die Polizei— 
behörden den Strafregisterbehörden auch diejenigen Verurteilungen mitzuteilen haben, 
die aus § 18 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, 
Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (R.-G.-Bl. S. 479, 480) durch 
rechtskräftig gewordene polizeiliche Strafverfügung ausgesprochen worden sind. 
Bevor aus § 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 eine Strafverfügung 
erlassen wird, ist wegen der Vorschrift in Absatz 2 dieses Paragraphen, wonach Wieder- 
holungsfälle sich in der Regel als Vergehen kennzeichnen und sich als solche der Zu- 
ständigkeit der Polizeibehörden entziehen, stets ein Strafregisterauszug herbeizuziehen. 
II. 
Von jeder Gnadenerweisung, die einen der Strafregisterbehörde mitgeteilten, 
auf Grund von § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs gefaßten Beschluß über die Unter- 
bringung eines Verurteilten in eine Korrektionsanstalt oder eine der Strafregister- 
behörde mitgeteilte polizeiliche Verurteilung betrifft, ist der Strafregisterbehörde 
ebenfalls Nachricht zu geben. 
Diese Nachricht erfolgt im ersten Falle durch die betreffende Kreishauptmannschaft, 
im übrigen durch die Polizeibehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat. 
Für die Nachricht ist der in der Verordnung des Justizministeriums vom 16. März 
1907 (Justizministerialblatt S. 26) vorgesehene Vordruck 533 b (Papier von grüner 
Farbe) zu verwenden, der von der Heinrichschen Buchdruckerei hier, kleine Meißner 
Gasse, bezogen werden kann. 
Dresden, den 25. Juni 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Bitzthum v. Eckstädt. 
Gebhardt.
	        
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