Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Die in Dresden wesentlich wohnenden Mitglieder der Ständeversammlung 
erhalten die Hälfte der in Absatz 1 genannten Entschädigung und der dort genannten 
Teilbeträge. 
8 2. Die Direktorialmitglieder beziehen das ihnen nach § 6 des Gesetzes über 
die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung vom 
19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 119) zustehende Tagegeld auch aus Anlaß der 
bevorstehenden Vertagung des Landtags. 
8 3. Die Bestimmungen der §9§ 2, 3, 4, 8, 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Februar 
1909 finden entsprechende Anwendung. 
§ 4. Der nach §1 des Gesetzes vom 19. Februar 1909 für den Tag der Schließung 
des Landtags vorgesehene letzte Teilbetrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von 
1000 beziehentlich 500 ./6 ist im laufenden Jahr am Tage der Vertagung des Landtags 
zahlbar. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 30. Juni 1912. 
Friedrich August. 
Ebristoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 60. Gesetz, 
die Revierwasserlaufsanstalt zu Freiberg betreffend; 
  
vom 3. Juli 1912. 
KM : 7 „ 
Wn, Friedrich August, von GEOTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Die Revierwasserlaufsanstalt zu Freiberg darf die Wässer dieser Anstalt 
auch zur Verwendung für andere Zwecke als den Bergbau aus den fließenden Ge- 
wässern, denen sie entstammen, oder von ihrem sonstigen Ursprungsort ableiten und 
fortführen.
	        
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