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§ 2. (1) Macht die Revierwasserlaufsanstalt hiervon für ein Wasser Gebrauch,
das sie zu anderen als Bergbauzwecken abzuleiten und fortzuführen nicht schon seither
berechtigt war, so muß sie Schadenersatz leisten.
(2) Der Schadenersatz ist in einer Geldrente zu leisten. Die Vorschriften des
§ 912 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
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sprechend.
§ 3. (1) Die Revierwasserlaufsanstalt kann für die Zukunft die Rente dadurch
abwenden, daß sie für das Wasser auf die Rechte aus § 1 verzichtet.
(2) Die Erklärung ist demjenigen gegenüber abzugeben, der zur Zeit des Ver-
zichts auf die Rente berechtigt ist. Die Erklärung bedarf der gerichtlichen oder nota-
riellen Beurkundung.
(3s) Das Recht auf die Rente erlischt sechs Monate nach Abgabe der Erklärung
und frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wird.
§ 4. (1) Streitigkeiten über die Verpflichtung zum Schadenersatz nach § 2
werden in dem für den Ersatz von Bergschäden (§ 355 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 31. August 1910 — G.= u. V.-Bl. S. 217 —) geordneten Verfahren entschieden.
(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entscheidet über den Grund
des Anspruchs das Bergamt nach Vernehmen mit der Amtshauptmannschaft Freiberg
und, sobald die in § 6 vorgesehene Anordnung erlassen worden ist, die Amtshaupt-
mannschaft Freiberg nach Vernehmen mit dem Bergamtz über die Höhe des Anspruchs
entscheidet die Amtshauptmannschaft Freiberg allein. Über Rekurse entscheidet
die Kreishauptmannschaft Dresden in kollegialer Zusammensetzung und unter Mit-
wirkung des ihr für Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen
bergmännischen Sachverständigen.
§ 5. Die Revierwasserlaufsanstalt behält die Eigenschaft einer Revieranstalt,
die als Hilfsanlage unmittelbar zum Betriebe des Bergbaues dient (§ 275 Absatz 3
des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910, § 2 des Wassergesetzes vom
12. März 1909 — G.= u. V.-Bl. S. 227 —).
8 6. Im Verordnungswege kann bestimmt werden, daß die Rechte und Pflichten
des Revierausschusses (8§ 260 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910)
für die Revierwasserlaufsanstalt durch das Bergamt oder einen von ihm bestellten
Vertreter wahrgenommen werden.
§ 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. Mit seiner Ausführung
werden das Ministerium des Innern und das Finanzministerium beauftragt.