Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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§ 41. Für die Wahl der Gemeindevertreter sind vom Gemeindevorstande Listen 
der Stimmberechtigten sowie der Wählbaren nach den bestehenden Klassen (8 30) 
aufzustellen, welche vor jeder Wahl mindestens 14 Tage lang ausliegen müssen. 
Der Ort, wo dies geschieht, und die Zeit der Auslegung sind vorher bekannt zu 
machen. 
§ 42. Bis zum Ende des vierzehnten Tages vom Tage der Auslegung an steht 
jedem Beteiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem Gemeindevorstand Einspruch 
zu erheben. Uber diesen hat der Gemeinderat sofort und noch vor Schluß der Liste 
(§ 43) zu entscheiden und die Entscheidung dem Beteiligten zu eröffnen. Diesem steht 
hiergegen der Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu. Bis zum Schluß der Liste ist diese 
auf getroffene Entscheidung zu berichtigen. 
§ 43 Absatz 1. Nach Ablauf von drei Wochen vom Tage der Auslegung an, 
ist die Wahlliste zu schließen und den zu diesem Zeitpunkt etwa noch nicht erledigten 
Einsprüchen für die bevorstehende Wahl keine Folge zu geben. Nur wenn Personen 
die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verloren haben, ist dies auch nach Schluß 
der Liste stets noch zu beachten. 
s 44. (1) Zeit und Ort der Wahl sind mindestens 7 Tage vorher bekannt zu 
machen. Für die Abgabe der Stimmzettel ist eine Frist von mindestens 3 Stunden 
zu gestatten. 
(2) Die Wahlhandlung einschließlich der Stimmauszählung ist für alle Gemeinde- 
mitglieder öffentlich. 
§ 57 Absatz 1. Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden von 
dem Gemeinderat aus den nach § 37 wählbaren Personen gewählt. Handelt es sich 
dabei um die Wahl eines berufsmäßigen Gemeindevorstandes oder Gemeindeältesten, 
so kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von dem Erfordernisse des vorherigen 
Wohnsitzes im Gemeindebezirk abgesehen werden. 
§ 69 Absatz 3. Der Gemeinderat hat ferner das Kassenwesen der Gemeinde 
fortlaufend und namentlich auch durch Vornahme unvermuteter Nachprüfungen zu 
beaufsichtigen. Er hat über die Gemeindebedürfnisse alljährlich einen Haushaltungs- 
plan aufzustellen, der der Amtshauptmannschaft zur Kenntnisnahme einzureichen ist, 
und die jährlichen Gemeinderechnungen längstens binnen 6 Monaten nach Schluß 
des Rechnungsjahres zu prüfen und richtig zu sprechen. In kleinen Gemeinden kann 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von der Aufstellung eines besonderen Haus- 
haltungsplanes abgesehen werden.
	        
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