Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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3. dem § 59 als zweiter Absatz anzufügen: 
„Auf Antrag des Gemeindevorstandes muß 6 Monate vor Ablauf der 
Wahlzeit über die Wiederwahl entschieden werden."“ 
4. in § 66 Absatz 1 das Wort: „Ausschußpersonen“" mit dem Worte „Gemeinderats- 
mitgliedern“ zu vertauschen. 
Artikel IV. 
Zwischen dem V. und VI. Abschnitt ist ein neuer Abschnitt mit der Überschrift: 
„Sondervorschriften für größere Landgemeinden" und folgenden Bestimmungen 
einzufügen: 
§ 80 a. Größere Landgemeinden mit entwickelteren Verhältnissen können sich 
durch ein die gesamten Gemeindeverhältnisse regelndes Ortsgesetz den nachstehenden 
Sonderbestimmungen in §8 80 b bis 80 unterstellen. 
§ 80b. (:) Die Zahl der unansässigen Gemeindevertreter beträgt ein Drittel 
der Gesamtzahl der Gemeindevertreter. Durch Ortsgesetz kann diese Zahl bis auf die 
Hälfte erhöht werden. 
(2) Voraussetzung ist dabei, daß ein Gemeindebürgerrecht eingeführt ist oder 
auch für die Unansässigen mindestens zwei Klassen gebildet werden. Der Klassen- 
bildung sind die Zahl und die Gemeindesteuerverhältnisse der unansässigen Gemeinde- 
mitglieder zugrunde zu legen; sie kann auch nach Berufsklassen erfolgen. 
§* 80e. (1) Die Verhandlungen des Gemeinderates sind öffentlich. Doch kann 
der Gemeindevorstand bei einzelnen Verhandlungsgegenständen die Offentlichkeit 
ausschließen. Dies hat zu geschehen, wenn der Gemeinderat es beschließt oder die 
öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit gefährdet wird oder wenn Steuer= und Armen- 
sachen verhandelt werden. 
(2) Die Verhandlungen dürfen in keinem Raume stattfinden, der zu gleicher Zeit 
als öffentlicher Schankraum benützt wird. Der Gemeinderat ist verpflichtet, eine 
Geschäftsordnung aufzustellen und, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen ohne 
übermäßige Kosten möglich ist, ein besonderes Sitzungszimmer zu beschaffen. 
(s) Der Gemeindevorstand kann Zuhörer, welche die Verhandlungen stören, aus 
dem Sitzungszimmer weisen. Auch kann der Gemeinderat über Mitglieder und Zu- 
hörer, welche die Verhandlungen stören, Ordnungsstrafen bis zu 10./K verhängen. 
Mit der gleichen Ordnungsstrafe können Gemeinderatsmitglieder belegt werden, 
welche ohne genügende Entschuldigung die Sitzung versäumen oder vor Schluß ver-
	        
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