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die Bezugnahme auf die einzelnen Bestinnmnungen im 1 Gesetze demgemäß zu
berichtigen; --«
7. im Einvernehmen mit den Kammern eindelne rein redaktionelle Anderungen
vorzunehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4. Juli 1912.
Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 62. Kirchengesetz
zu weiterer Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung;
vom 5 Juli 1912.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
Artikel I.
Der dritte und der vierte Absatz von § 1 der Kirchenvorstands= und Synodal-
ordnung in der Fassung vom 22. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 412) werden
durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) Kirchliche Ortsvorschriften aller Art (Ortsgesetze, Regulative, Statuten,
Satzungen, Ordnungen und dergleichen) bedürfen, sofern nicht durch besondere
Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der Bestätigung der Kircheninspektion.
Soweit sie von allgemeinen Ordnungen der Landeskirche abweichen, bedürfen
sie der Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister auf
Vortrag des Epangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums.
Artikel II.
In §7 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung in der Fassung vom 22. No-
vember 1906 werden dem ersten Absatz als dritter und vierter Satz die folgenden
Bestimmungen angefügt:
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