Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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und maßstäblichen Zeichnung, dem Zeugnis über die Bauprüfung und Wasser— 
druckprobe und der Abnahmebescheinigung verbunden ist, und 
b) das Revisionsbuch 
vorzulegen. 
In allen Fällen ist dem Antrage ferner urschriftlich das Gutachten eines für die 
Prüfung von Kraftfahrzeugen amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, 
das die Richtigkeit der Angaben unter Ziffer 4 bis 8 in Absatz 1 sowie weiter bestätigt, 
daß das Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. 
Hinsichtlich der Ziffer 5 kann das Gutachten durch eine Bescheinigung der Firma 
ersetzt werden, die die Maschine oder den Motor hergestellt hat. Das Gutachten hat 
der Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen. 
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5. 
Wird dem Antrage entsprochen, so dient die darauf erteilte Bescheidung als 
Ausweis über die Zulassung. Dieser Ausweis oder eine beglaubigte Abschrift ist auf 
dem im Betriebe befindlichen Fahrzeuge mitzuführen. 
Bei Fahrzeugen, die mit Dampf betrieben werden, gilt letzteres auch von den 
unter 4 Absatz 2 näher bezeichneten, auf den Dampfkessel bezüglichen Papieren, die 
mit der Bescheidung an den Antragsteller zurückgelangen. 
6. 
Die Führung des Fahrzeugs darf nur nüchternen und zuverlässigen, mit ihrem 
Geschäfte, sowie gegebenenfalls mit der Bedienung des Motors wohlvertrauten 
Personen übertragen werden. Personen unter 18 Jahren sind von der Führung 
ausgeschlossen. 
7. 
Der Führer hat den Ausweis über die Zulassung des Fahrzeugs, bei Fahrzeugen, 
die mit Dampf getrieben werden, auch die auf den Dampfkessel bezüglichen Papiere 
den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Er ist dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug während des Verkehrs auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen sich in verkehrssicherem Zustande befindet, daß es bei Dunkel- 
heit und bei starkem Nebel vorschriftsmäßig beleuchtet ist. Er hat sich vor dem An- 
tritt der Fahrt von dem Zustande des Fahrzeugs zu überzeugen. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahr- 
zeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, solange es in Bewegung 
ist und darf sich von ihm nicht entfernen, solange die Maschine oder der Motor läuft;
	        
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